Nachlaß

[630] Nachlaß, 1) die Gesammtheit des activen u. passiven Vermögens eines Verstorbenen (vgl. Erbschaft); daher Nachlaßregulirung, die Thätigkeit, welche auf genaue Erforschung des Erbschaftsbestandes mittelst Inventarisation, Taxation, Einforderung der außenstehenden Capitalien etc., sowie auf Ermittelung aller berechtigten Erben, wo nöthig durch öffentlichen Aufruf, u. die gesetzmäßige Vertheilung der Erbschaftsmasse gerichtet ist. Der Regel nach bleibt diese Thätigkeit den Erben selbst überlassen; nur ausnahmsweise, wenn nämlich unmündige od. abwesende Erbberechtigte concurriren, od. wenn die Erben selbst darauf antragen, ist nach den meisten deutschen Particulargesetzen eine Mitwirkung der mit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrauten Behörden vorgeschrieben. Das Gericht hat dabei zunächst nur die Stellung eines Vermittlers; streitige Punkte, welche nicht durch gütliche Vereinigung erledigt werden können, müssen daher zu separater Ausführung im geordneten Rechtswege verwiesen werden; 2) so v.w. Rabat; 3) Erlaß des Theiles einer Schuld od. Forderung, bes. unter der Bedingung, daß das Übrige alsbald gezahlt wird; über den N. beim Concurs s.u. Nachlaßvertrag; 4) s.u. Ablaß; 5) (Med.), so v.w. Remission, s.u. Krankheit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 630.
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