Nachlaßverwaltung

[361] Nachlaßverwaltung ist eine Nachlaßpflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlaßgläubiger. Die Person, die hiermit betraut wird, heißt Nachlaßverwalter. Sie wird vom Nachlaßgericht angeordnet, und zwar kann dies geschehen auf Antrag eines Erben, eines Erbschaftskäufers oder eines Nachlaßgläubigers. Abgelehnt kann sie nur werden, falls keine die Kosten der Verwaltung deckende Erbmasse vorhanden ist. Mit ihrer Anordnung beschränkt sich die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten auf den Nachlaß, er verliert die Befugnis, über die Erbschaft zu verfügen, sie zu verwalten, und an seine Stelle tritt der Nachlaßverwalter. Dieser hat in erster Linie die Nachlaßverbindlichkeiten zu berichtigen, den Nachlaßgläubigern Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben, bei Überschuldung des Nachlasses die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen und überhaupt alles zu tun, um die Nachlaßgläubiger zu befriedigen. Für seine Mühewaltung hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Beendigt wird die N. durch vollständige Befriedigung der Nachlaßgläubiger, durch Eröffnung des Nachlaßkonkurses, durch Aufhebung, falls sich herausstellt, daß die nötige Masse zur Bestreitung der Kosten fehlt. Bürgerliches Gesetzbuch, § 1975–1992.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 361.
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