[819] Notschlachtung, die Schlachtung eines schlachtbaren Haustieres, das dem Verenden nahe ist oder nicht mehr erhalten werden kann (z. B. infolge eines Unfalles oder wegen Unmöglichkeit normalen Gebärens) oder das an einer Krankheit leidet, die schnelle Verschlimmerung und ungünstigen Ausgang droht. Wenn dagegen das Tier wegen einer Krankheit geschlachtet wird, die zwar unheilbar ist und die weitere Nutzung des Tieres hindert, aber langsam verläuft und keine plötzliche Lebensgefahr bedingt, so fällt dies nicht unter den Begriff N. Nach dem deutschen Fleischbeschaugesetz ist die N. von der Pflicht der vorherigen Anmeldung der Schlachtung bei dem Fleisch beschauer befreit, erfordert dagegen besonders sorgfältige nachherige Fleischbeschau.