Obduktion

[857] Obduktion (lat., Leichenschau, Totenschau), im allgemeinen jede Leichenöffnung, im engern und eigentlichen Sinne die amtliche Leichenschau behufs Feststellung der Todesursache und der Todesart. Die O. darf nach der deutschen Strafprozeßordnung nur von zwei Ärzten, von denen der eine ein Gerichtsarzt sein muß, im Beisein des Richters vorgenommen werden. Das Verfahren der O. ist in den einzelnen Staaten sehr verschieden, so daß in Fachkreisen der Wunsch nach einem einheitlichen Regulativ für das Deutsche Reich ausgesprochen ist; in Preußen ist maßgebend das »Regulativ für das Verfahren der Gerichtsärzte bei den gerichtlichen Untersuchungen menschlicher Leichen« vom 6. Jan. 1875. Das von dem Richter an Ort und Stelle aufgenommene Obduktionsprotokoll (Leichenbesichtigungsprotokoll) zerfällt in den Befundschein (Fundschein, Fundbericht) und das am Schluß von den Obduzenten hinzugefügte vorläufige Gutachten. Obduktionsbericht heißt das motivierte ausführliche Gutachten. In der deutschen Strafprozeßordnung bedeutet O. die Leichenschau, im Gegensatz zu der Leichenöffnung oder Sektion (s. Leichenschau). Vgl. Busse, Das Obduktionsprotokoll (3. Aufl., Berl. 1906).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 857.
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