[637] Gerichtsarzt, ein Arzt, der zur Besorgung der in gerichtlichen Angelegenheiten, insbes. im Strafprozeß vorkommenden ärztlichen Funktionen ein für allemal aufgestellt ist. Ob zu diesem Behuf eigne Gerichtsärzte anzustellen seien, oder ob die Funktion des Gerichtsarztes in einem bestimmten andern staatlichen Medizinalamt mit enthalten sein soll, darüber entscheidet in den verschiedenen deutschen Bundesstaaten das jeweilige Landesrecht. In Preußen z. B. gehört die Besorgung der gerichtsärztlichen Funktionen zu dem amtlichen Beruf des Kreisphysikus. In Bayern ist für jedes Landgericht ein eigner Landgerichtsarzt aufgestellt, der in allen zur Zuständigkeit des erstern gehörigen Rechtssachen der ordentliche öffentliche Arzt ist, während der ärztliche Dienst bei den Amtsgerichten den bei den Bezirksämtern aufgestellten Bezirksärzten mit obliegt. Das Reichsrecht verlangt die Zuziehung eines Gerichtsarztes bei jeder im Strafprozeß stattfindenden Leichenöffnung (§ 87 der Strafprozeßordnung); im übrigen hängt die Inanspruchnahme eines Gerichtsarztes im Prozeß von Gericht und Parteien ab. Vgl. Gerichtliche Medizin.