Oberkriegsgerichte

[864] Oberkriegsgerichte, in Deutschland die erkennenden Militärstrafgerichte dritter Ordnung, den oberlandesgerichtlichen Strafsenaten entsprechend. Sie sind zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzielle Urteile der Kriegsgerichte, werden regelmäßig nur bei den Generalkommandos und den gleichgestellten Marinebehörden gebildet, sind auch durch Verordnungen für die Marine des Kaisers, sonst des zuständigen Kontingentsherrn auch für andre Stellen möglich. Sie bestehen aus sieben Richtern, fünf Offizieren und zwei Oberkriegsgerichtsräten (s. d.), welch letztere bei Verhinderung durch ständig angestellte richterliche Beamte, im Feld und an Bord, wenn nötig, auch durch Offiziere ersetzt werden können; sie sind unständig, d.h. sie treten nur auf Berufung durch den Gerichtsherrn für den einzelnen Fall in Tätigkeit. Die militärischen Mitglieder sind, wenn der Angeklagte ein Gemeiner (Unteroffizier) ist, ein Oberstleutnant (Fregattenkapitän), zwei Majore (Korvettenkapitäne), ein Hauptmann (Kapitänleutnant), ein Oberleutnant; wenn der Angeklagte ein Subalternoffizier oder Hauptmann, ein Oberst (Kapitän zur See), ein Oberstleutnant, ein Major, zwei Hauptleute. Die Zusammensetzung steigt mit dem Dienstgrade des Angeklagten. Die militärischen Mitglieder werden vom Gerichtsherrn alljährlich vor Beginn des Geschäftsjahrs für die Dauer desselben (nebst ständigen Stellvertretern) als ständige Richter bestellt und vor Antritt des Amtes vereidigt. Der rangälteste Offizier hat den Vorsitz in der Hauptverhandlung; der dienstälteste Oberkriegsgerichtsrat führt die Verhandlungen. Die Beteiligung von Militärbeamten als Richtern und die Abstimmung geschieht wie bei den Kriegsgerichten (Militärstrafgerichtsordnung, § 65–70, 98, 394). S. Militärstrafgerichtsbarkeit. Früher hieß so auch in Sachsen eine obere Militärgerichtsbehörde mit dem Sitz in Dresden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 864.
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