Oberlehrer

[865] Oberlehrer, in Preußen seit 1892 Amtstitel der Lehrer an allgemeinen und an Fach-Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, höhern Bürgerschulen, Landwirtschaftsschulen, Baugewerk-, Maschinenbauschulen etc.), die volle akademische Bildung besitzen, d.h. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Universität, Technischen Hochschule, Kunstakademie oder Kunstgewerbeschule durchgemacht und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben. Sie gehören zur fünften Rangklasse der höhern Staatsbeamten, erhalten aber im höhern Dienstalter mit dem Professortitel (s. Professor) den Rang der Räte vierter Klasse, der den Leitern dieser Anstalten (Direktoren) ohne weiteres von Amts wegen zusteht oder (an Progymnasien etc.) eigens beigelegt wird. Die übrigen nord- und mitteldeutschen Staaten sind mit unwesentlichen Abweichungen hierin Preußen gefolgt. Die im letzten Jahrzehnt in fast allen deutschen Staaten, preußischen Provinzen etc. entstandenen Oberlehrervereine schlossen sich 1903 bei der 47. Philologenversammlung in Halle zu einem »Deutschen Oberlehrerverein« zusammen, der 1904 seine erste Hauptversammlung in Darmstadt, 1906 die zweite in Eisenach hielt. Auch an den Schullehrerseminaren heißen entweder (wie im Königreich Sachsen) die akademisch gebildeten Lehrer als solche O. oder (wie in Preußen) die den Direktoren zunächst stehenden und zu deren Vertretung berufenen ersten Lehrer Vgl. Lehramtsprüfungen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 865.
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