Ordinarĭus

[104] Ordinarĭus (lat.), im kirchenrechtlichen Sinn jeder, dem kraft seines Amtes eine ordentliche Jurisdiktion zukommt. Da letztere innerhalb einer Diözese der Bischof besitzt, also jeder Diözesanbischof für seine Diözese; der Papst ist O. für die ganze Kirche; auf deutschen Universitäten Bezeichnung jedes (ordentlichen) Professors, der in einer Fakultät einen der festen Lehrstühle (Nominalprofessur) einnimmt. Gewöhnlich dann : Professor publicus ordinarius, o. (ordentlicher) ö. (öffentlicher) Professor. Veraltet ist der Gebrauch des Titels O. im Sinne von professor primarius, seitdem diese Würde innerhalb der Fakultäten nicht mehr verliehen zu werden pflegt. – An höhern Lehranstalten (Mittelschulen) ist O. soviel wie Klassenlehrer, d.h. Hauptlehrer einer Klasse. Das Amt der Ordinarien in diesem Sinne wurde in Preußen 1820 für das höhere Schulwesen allgemein vorgeschrieben und ist seitdem allmählich im gesamten deutschen Schulwesen angenommen worden. – O. heißt auch bei einer ärztlichen Konsultation der behandelnde Arzt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 104.
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