[495] Paten (mittelhochd. bate, pate, aus dem lat. pater, Taufzeugen, Sponsores, Fidejussores), erwachsene Personen, die bei der Kindertaufe im Namen der Unmündigen das Glaubensbekenntnis abzulegen und die damit verbundenen Fragen zu beantworten haben, womit sie zugleich die Verpflichtung übernehmen, für eine christliche Erziehung der Kinder zu sorgen. Aus dem darin gründenden Verhältnis geistiger Verwandschaft (cognatio spiritualis) leitete die katholische Kirche seit Justinian die Begründung eines Ehehindernisses ab, welches das protestantische Eherecht nicht übernommen hat. Von größter Bedeutung war das Institut der P. im Mittelalter, wo nur solche, die das Credo und einige damit verbundene Stücke, namentlich das Paternoster, auswendig herzusagen wußten, zur Patenschaft zugelassen wurden. Ihnen allein lag im Grunde die Verpflichtung des von der Kirche vernachlässigten Unterrichts der Jugend in den Elementen der christlichen Religion ob. Mit der Zeit ist das Institut praktisch zur Bedeutung einer bloßen Taufzeugenschaft herabgesunken. Mönchen und Nonnen ist seit 578 die Übernahme von Patenstellen verboten. Im Angelsächsischen heißt ein Pate Godfather, Godmoder, in Franken Tod, weibl. Toda, in Bayern, der Schweiz und Schwaben God, Göte, weibl. Goden. Gevattern, Gevattersleute nennt man den P. und seine Frau. Pate heißt auch das Kind in Beziehung auf den Taufzeugen sowie beiden Katholiken der Gefirmte in Beziehung auf den Zeugen bei der Firmung; bei den Griechisch-Katholischen der Beistand bei der Trauung; bei den Freimaurern das Logenmitglied, das sich für die Würdigkeit eines Aufzunehmenden verbürgt.