Pfandschaftsrecht

[689] Pfandschaftsrecht, ehemaliges, in der Wahlkapitulation seit Karl V. anerkanntes Recht der Kurfürsten zu Trier und Pfalz, kraft dessen diese alle Reichspfandschaften (s. Pfandschaft) einlösen und an sich nehmen durften.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 689.
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