[692] Pfarrzwang (Parochialzwang), das Verhältnis zwischen Pfarrer und den in seiner Parochie domizilierten Kirchenmitgliedern (Parochianen), demzufolge er ihnen gegenüber ausschließlich zur Vornahme kirchenamtlicher Funktionen berechtigt ist. In seiner territorialen Bedeutung, daß innerhalb des Parochialbezirks ein andrer Geistlicher als der Parochus nur mit dessen Genehmigung Amtshandlungen vornehmen darf, besteht der P. noch heute unverändert, nur zugunsten der Orden ist er durchbrochen. Persönlicher P., d.h. die Vornahme geistlicher Handlungen an den innerhalb der Parochie wohnenden Parochianen durch den zuständigen Geistlichen (parochus proprius), besteht in der katholischen Kirche nur noch bezüglich der Taufe, Trauung, österlichen Kommunion, Letzten Ölung und Begräbnis, doch kann auch hier der parochus proprius die Vornahme durch einen andern Geistlichen gestatten. In der protestantischen Kirche besteht der P. nach der Richtung hin, daß der Geistliche keinem andern seine Kirche zu gottesdienstlichen Handlungen einzuräumen braucht und die Parochianen die pfarramtlichen Handlungen von ihm entgegenzunehmen verpflichtet sind. Vielfach aber können die Parochianen gegen Erlegung der für die betr. Amtshandlung festgesetzten Gebühr die Erlaubnis verlangen, daß die Amtshandlung auch durch einen andern von ihnen gewählten und hierzu bereiten Geist lichen vorgenommen werden darf. Diese verschiedenen Vorschriften des Pfarrzwanges werden durch die Worte quidquid est in parochia est etiam de parochia zum Ausdruck gebracht.