[686] Referieren (lat.), Bericht erstatten, den Inhalt von Verhandlungen behufs einer von einer parlamentarischen Körperschaft, einem Kollegium oder von einem Dritten zu gebenden Entscheidung vortragen. Dem referierenden Mitgliede, dem Berichterstatter (s. d.) oder Referenten (s. d.), wird in wichtigern Fällen ein zweiter Berichterstatter (Korreferent) zugeordnet. Die Referierkunst bildet einen wichtigen Teil der praktischen Jurisprudenz. Vgl. Daubenspeck, Referat, Votum und Urteil (9. Aufl., Berl. 1905). Den Eid r. heißt soviel wie ihn der Gegenpartei zuschieben.