[271] Votum (lat.), eigentlich soviel wie Gelübde (s. d.), d. h. einseitiges Versprechen zu frommen Zwecken, nach gemeinem Rechte klagbar (das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kennt das V. als Rechtsgeschäft nicht); dann Gutachten, namentlich ein in einer beratenden Versammlung abgegebenes Urteil. Das V. ist entweder mitentscheidend (v. decisivum) oder bloß gutachtlich (v. consultativum), oder es gibt bei Stimmengleichheit (vota paria) den Ausschlag (v. decisivum in specie, s. Dezisivstimme), was vielfach von dem V. des Vorsitzenden gilt. Vertrauens-o der Mißtrauensvotum heißt das von einer Volksvertretung oder einer sonstigen Körperschaft abgegebene Urteil, das kundgibt, ob man zu einer bestimmten Person, z. B. zu einem Minister, Vertrauen oder Mißtrauen hege. Ein Mißtrauensvotum seitens der Volksvertretung gegenüber einem Minister hat gewöhnlich die Niederlegung seines Portefeuilles zur Folge.