[687] Reformatio in pejus (scil. appellantis), Abänderung eines angefochtenen Urteils zum Nachteil des Anfechtenden. Eine solche ist im Zivilprozeß vollständig und im Strafprozeß mit einer Ausnahme verboten. Im Strafrecht ist nämlich das Schöffengericht beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht an den darin enthaltenen Strafausspruch gebunden. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 536, 559; Strafprozeßordnung, § 372, 398; Schultzenstein, Wesen und Grund der Unzulässigkeit einer r. i. p. (in der »Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß«, Bd. 31, S. 1 ff.); Thode, Das Verbot der r. i. p. (Altona 1896).[687]