Reichsinvalidenfonds

[737] Reichsinvalidenfonds, derjenige Vermögenskomplex, der zunächst zur Sicherung und Bestreitung der Ausgaben bestimmt ist, die dem Deutschen Reich infolge des Krieges von 1870/71 durch die Pensionierung und Versorgung von Militärpersonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine sowie durch die Bewilligungen für Hinterbliebene solcher Personen erwachsen sind (Reichsgesetz vom 23. Mai 1873). Durch spätere Gesetze sind noch eine Anzahl andrer Ausgaben auf den R. gewiesen worden, insonderheit wurde er zur Unterstützung hilfsbedürftiger alter Krieger herangezogen. Durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1906 wurden jedoch die aus dem R. zu bestreitenden Ausgaben wieder auf die Invaliden des Krieges 1870/71, bez. auf die Hinterbliebenen derjenigen Militärpersonen und Beamten des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, die im Kriege von 1870/71 gefallen oder an den in diesem Krieg erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen gestorben sind, sowie die auf § 17 des Kriegsinvalidengesetzes vom 31. Mai 1901 beruhen den Beihilfen für Witwen von Invaliden des Krieges von 1870/71, festgesetzt. Der R. wurde aus der französischen Kriegskostenentschädigung mit 561 Mill. Mk. dotiert. Seine Verwaltung vesteht aus einem vom Kaiser ernannten Vorsitzenden und drei vom Bundesrat gewählten Mitgliedern, die für die gesetzmäßige Anlage, Berechnung und Verwaltung des Fonds verantwortlich sind. Im übrigen unterliegt die Verwaltung der Oberaufsicht des Reichskanzlers wie der fortlaufenden Aussicht der Reichsschuldenkommission. Über die nach Erfüllung des Zweckes entbehrlich[737] werdenden Bestände kann nur durch Reichsgesetz verfügt werden. Im Haushaltsetat des Deutschen Reiches für 1906/7 war der R. mit 36,661,748 Mk. in Ausgabe und Einnahme angeführt.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 737-738.
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