[808] Rentenprinzip, das von Rodbertus (s. d.) im Gegensatz zur hypothekarischen Verleihung geforderte System der landwirtschaftlichen Verschuldung, bei dem der Gläubiger nur einen Anspruch auf eine Rente haben soll, weil der Boden seiner Natur nach nicht geeignet sei, die Pfandgrundlage für eine rückzahlbare Kapitalschuld zu bilden. Dem Wesen der Sache nach kommt das R. auf die frühere Form der Verschuldung mit ihren Rentenbriefen hinaus. Ob der Grundbesitz wirklich imstande ist, geliehenes Kapital wieder ganz zurückzuzahlen, hängt zunächst von der Höhe der Schuld im Verhältnis zur Größe des Besitzes, von der Art der Schuld, dann von der Art der Rückzahlungen und der Höhe des landwirtschaftlichen Ertrages ab. Zum Teil kann schon eine richtige Kreditorganisation (Kreditvereine, Hypothekenbanken) innerhalb weiter Grenzen dem Bedürfnis des Grundbesitzers, gegen jederzeitige Kündigung gesichert zu sein, und gleichzeitig demjenigen des Kapitalisten, nach Bedarf über sein Kapital zu verfügen, genügen. Übrigens dürfte die Forderung von Rodbertus nicht auf den landwirtschaftlichen Besitz beschränkt bleiben. Auch die fixierten Kapitalien der Industrie können nicht nach Belieben flüssig gemacht und rückgezahlt werden. Vgl. Rente und Rentengüter.