[845] Schleppmonopol, die Berechtigung einer bestimmten Person, Vereinigung, Gemeinde oder eines Staates, daß alle Schleppdienste auf einer bestimmten Wasserstraße einzig durch sie geschehen. Ein staatliches S. besteht in gewisser Beziehung bereits auf dem Elbe-Travekanal und ist es für alle noch zu erbauenden Kanäle im westlichen Preußen durch das Wasserstraßengesetz vom 1. April 1905 vorgesehen. Für den Teltowkanal hat der Kreis Teltow das S., auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal hat der Staat den Schleppdienst übernommen, jedoch dürfen ihn auch nichtstaatliche Dampfer versehen. Die Verstaatlichung des Schleppdienstes verdient den Vorzug, weil durch sie die größte Ordnung, Leistungsfähigkeit und vor allem auch Herabminderung der Erbauungs- und Unterhaltskosten der Kanäle sich ermöglichen läßt. Außerdem läßt sich eine Ausgleichung des Tarifs der Schienenwege mit den Wasserwegen ermöglichen, also eine vernünftige Tarifpolitik durchführen.