Schlußnote

[879] Schlußnote (Schlußschein, Schlußzettel, franz. Bordereau), die von dem Mäkler den Kontrahenten ausgefertigte Beurkundung eines durch ihn vermittelten Geschäfts, namentlich über den Verkauf von Staatspapieren u. sonstigen Effekten, Wechseln u. dgl., über Abschluß von Versicherungen etc. Amtlich bestellte Handelsmäkler sind nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (§ 94) und ebenso nach dem österreichischen Gesetz, betreffend die Handelsmäkler, vom 4. April 1875 verpflichtet, ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von dem Mäkler unterzeichnete S. zuzustellen, welche die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbes. bei Verkäufen von Waren die Gattung und Menge derselben sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten muß. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, muß die S. überdies noch den Parteien zur Mitunterschrift zugestellt und jeder Partei das von der andern unterschriebene Exemplar ausgehändigt werden, ohne daß jedoch die Gültigkeit des Geschäfts von der Unterschrift oder von der Aushändigung und Annahme der S. abhängig wäre. Der Mäkler hat nur der andern Partei ohne Verzug Anzeige davon zu machen, wenn die Annahme oder Unterschrift der S. verweigert wird. Nach französischem Handelsrecht wird dagegen für die Beweiskraft der Schlußzettel stets die Unterschrift der Kontrahenten erfordert, während nach dem deutschen Handelsgesetzbuch der Abschluß des Geschäfts von der Aushändigung der S. unabhängig und die Würdigung ihrer Beweiskraft dem richterlichen Ermessen überlassen ist. Für Anschaffungs- und Kaufgeschäfte über Waren, die börsenmäßig gehandelt werden, ist durch das deutsche Reichsstempelgesetz vom 27. April 1894 mit den hierzu ergangenen Abänderungen vom 14. Juni 1900 (s. Börsensteuer) der Schlußnotenzwang eingeführt worden, d.h. der zur Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichtete hat über das abgabepflichtige Geschäft eine S. auszustellen, die den Namen und Wohnort des Vermittlers und der Kontrahenten, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbes. den Preis sowie die Zeit der Lieferung, ergeben muß. Die Unterschrift des Ausstellers ist nicht erforderlich. Die S. ist doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu versehenden Formular auszustellen, von dem je eine Hälfte für jeden der beiden Kontrahenten bestimmt ist. Vgl. auch Börse, S. 243, und Faktur.[879]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 879-880.
Lizenz:
Faksimiles:
879 | 880
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika