Schmuggelhandel

[911] Schmuggelhandel (Schleichhandel, Paschhandel, Pascherei, Einschwärzung), die verbotswidrige Einführung von Waren (Konterbande) in ein fremdes Staatsgebiet mit Hinterziehung des darauf gelegten Zolles. Die Handelshäuser des Auslandes, die solche Waren versenden, laufen hierbei keine Gefahr, da sie den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderhandeln. Die Abnehmer eingeschmuggelter Waren laufen ebenfalls im Verhältnis wenig oder gar keiner Gefahr, da sie sich gar nicht darum zu kümmern haben, wie und wann die Ware in das Land gebracht wurde. Die Gefahr trifft vielmehr hauptsächlich diejenigen, die sich zum Überschmuggeln der Waren hergeben (Schmuggler); sie trifft die Strafe für Konterbande (s. d.). Der S. verkürzt die Einnahme des Staates und vereitelt seine Abgabengesetze. Je höher die Zölle sind, mit denen die Ein- und Ausfuhr belastet sind, je drückendere Formalitäten die Zollgesetze vorschreiben, um so größer wird der Reiz zur Ausübung dieses gemeinschädlichen, besonders auf die Bewohner der Grenzdistrikte demoralisierend einwirkenden Gewerbes. Zur Bekämpfung des Schmuggelhandels bestehen zwischen den Grenzstaaten meistens besondere [911] Konventionen. So ist z. B. in dem deutsch-österreichischen Handels- und Zollvertrag vom 6. Dez. 1891 ausdrücklich stipuliert, daß den Aufsichtsbeamten des einen Staates die Verfolgung von Schleichhändlern in das Gebiet des andern Staates gestattet sein, und daß denselben dabei durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zuteil werden soll. Vgl. das Deutsch-Österreichische Zollkartell vom 6. Dez. 1891, § 5–8,12,26, sowie das deutsche Gesetz, betr. die Ausführung desselben, vom 9. Juni 1895.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 911-912.
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