[264] Seemannsamt, staatliche Behörde zur Beaufsichtigung und Kontrolle der Schiffsmannschaft. Nach der deutschen Seemannsordnung sind im Ausland die Reichskonsulate, im Inland die Musterungsbehörden der Bundesstaaten Seemannsämter. Ihnen steht die Ausfertigung der Seefahrtsbücher (s. d.), die An- und Abmusterung der Schiffsleute, die vorläufige Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Schiffer und Schiffsbesatzung sowie die Untersuchung von Übertretungen der letztern zu. Ebenso können dem S. in Invalidenversicherungssachen die Obliegenheiten der untern Verwaltungsbehörden übertragen werden, und bei Unfällen von auf einem Schiff beschäftigten Personen hat es nach dem Seeunfallversicherungsgesetz vom 30. Juni 1900 in Tätigkeit zu treten. Mit S. nicht zu verwechseln ist Seeamt (s. d.).