Stückschluß

[141] Stückschluß, gesetzliche Feststellung der Größe, unter welche die einzelnen Grundstücksparzellen nicht verkleinert werden dürfen. Es soll damit eine unwirtschaftliche, einen rationellen Betrieb verhindernde Zerstückelung der einzelnen zu einer bäuerlichen Wirtschaft gehörigen Grundstücke hintan gehalten werden. So bestimmt ein badisches Gesetz vom 6. April 1854, daß Wald und Weiden nicht unter 10, Äcker und Wiesen nicht unter 1/4 Morgen geteilt werden dürfen. Vgl. auch Güterschluß.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 141.
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