[546] Güterschluß, gesetzliche Bestimmungen, wonach die Teilung landwirtschaftlicher Anwesen unter ein bestimmtes Maß unzulässig oder von obrigkeitlicher Genehmigung abhängig sind. Diese in früherer Zeit vielfach vorgekommenen Beschränkungen entsprangen denselben Erwägungen wie die Geschlossenheitserklärung von bäuerlichen Anwesen (s. Geschlossene Güter), unterschieden sich aber von dieser dadurch, daß den Beteiligten bis zu der festgestellten Grenze herab in der Teilung volle Freiheit gelassen war. Zur Fixierung dieser Grenze diente entweder ein bestimmtes Flächenmaß oder ein sonstiger Maßstab (Zahl des Spannviehes, Maß der Aussaat, Steuerertrag). G. ist auch soviel wie Entail (s. d.). Vgl. auch Stückschluß.