[832] Stadtrat, städtische Kollegialbehörde, der die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten obliegt. Das vollziehende Organ ihrer Beschlüsse ist der Magistrat (Bürgermeisteramt). Mitunter wird aber auch der letztere S. genannt und die Mitglieder desselben sind »Stadträte« (Magistratsräte), soz. B. in Frankfurt a. M. In Preußen kann auch durch Ortsstatut in Städten über 10,000 Einw. die Bezeichnung S. für die Magistratsmitglieder eingeführt werden.