Strafanrechnung

[75] Strafanrechnung, die Anrechnung eines von dem Täter erlittenen Übels auf die zu erkennende Strafe. Den Hauptfall bildet die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft (Reichsgesetzbuch, § 60). Beispiel: der Täter wird zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt; er hat 3 Monate in Untersuchungshaft gesessen; diese 3 Monate können ihm ganz oder teilweise auf die erkannte Strafe angerechnet werden. Auch bei der sogen. Retorsion (s. Erwiderung) findet eine Anrechnung statt. Vgl. Strafrecht IV, 3).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 75.
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