[75] Strafanrechnung, die Anrechnung eines von dem Täter erlittenen Übels auf die zu erkennende Strafe. Den Hauptfall bildet die Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft (Reichsgesetzbuch, § 60). Beispiel: der Täter wird zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt; er hat 3 Monate in Untersuchungshaft gesessen; diese 3 Monate können ihm ganz oder teilweise auf die erkannte Strafe angerechnet werden. Auch bei der sogen. Retorsion (s. Erwiderung) findet eine Anrechnung statt. Vgl. Strafrecht IV, 3).