[390] Telegraphenregal (Telegraphenmonopol), Recht des Staates, in dem durch Gesetz bestimmten Umfang Telegraphen zur Nachrichtenvermittelung ausschließlich zu errichten und zu betreiben (s. Regal und Monopol). Zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit nahmen die meisten Staaten, wie es bei der Post geschehen war (s. Postregal), von vornherein die Telegraphie in eigne Verwaltung. In Frankreich hatte schon Ludwig Philipp durch das Gesetz vom 2. Mai 1837 die (damals optische) Telegraphie für ein Regal erklärt. Dieses Gesetz ist 1851 durch Dekret auf die elektrische Telegraphie ausgedehnt worden. Österreich erklärte 1847, Belgien und die Schweiz 1851, die Niederlande 1852, Sardinien 1853, Griechenland 1861 und Portugal 1864 die Telegraphie durch Gesetz für ein Staatsmonopol. Großbritannien übernahm trotz der Abneigung der Engländer gegen staatliche Einmischung von 1870 ab die Telegraphie gegen Zahlung einer erheblichen Entschädigung an die Privatgesellschaften in Staatsverwaltung, der Verkehr nach dem Ausland ist allerdings heute noch den Privatunternehmungen (Kabelgesellschaften) überlassen. Ungarn behielt sich durch Gesetz vom 8. Aug. 1888 die Ausführung und den Betrieb des Telegraphen- und Fernsprechwesens als ausschließliches Recht vor; dasselbe tat die Schweiz durch Gesetz vom 26. Juni 1889. In Dänemark und Schweden ist die Telegraphie zwar nicht gesetzlich, aber im wesentlichen tatsächlich Staatsmonopol. In Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika besteht kein T.; der Telegraphenbetrieb ist aber von den beiden größten Telegraphengesellschaften (Western Union Telegraph Company und Postal Telegraph Cable Company) so gut wie monopolisiert. Die deutschen Staaten, mit Ausnahme von Sachsen, wo schon 1855 durch Gesetz das T. ausgesprochen wurde, hatten die Regalität der Telegraphie ohne weiteres in Anspruch genommen. Gesetzliche Bestimmungen waren nicht getroffen. Das Deutsche Reich leitete das T. aus § 48 der Reichsverfassung her, bis 1892 das T. ausdrücklich (s. Telegraphengesetz) festgestellt wurde.