Telegraphenrecht

[389] Telegraphenrecht, Gesamtheit der für das Telegraphenwesen geltenden besondern Rechtsgrundsätze, insbes. a) des Staatsrechts (Telegraphenregal; Verbot staatsgefährlicher und unsittlicher Telegramme; Finanzgebarung der Telegraphenverwaltung; Telegraphenwegegesetz), b) des Völkerrechts (Telegraphenverein, internationaler; Internationaler Vertrag über Radiotelegraphie oder Strahlentelegraphie, drahtlose Telegraphie; Kabelschutzkonvention; völkerrechtliche Beschlagnahme von Landtelegraphen im Kriegsfall), c) des Strafrechts (Schutz der Telegraphenanlagen gegen Beschädigung aus § 317–320 des Reichsstrafgesetzbuchs [s. Telegraphendelikte]; Sicherung des Telegraphengeheimnisses; Änderung und Unterdrückung von Telegrammen; Beschlagnahme von Telegrammen), d) des Beförderungsrechts, das als besondere Rechtsgattung der Beförderungsanstalten außer öffentlichem auch bürgerliches Recht enthält. Grundlagen des Beförderungsvertrags sind: die Telegraphenordnung, durch die ebenso wie durch den internationalen Telegraphenvertrag auch die Haftpflicht für Verlust etc. von Telegrammen geregelt ist; die Verordnung des Reichskanzlers wegen Beförderung von Privattelegrammen auf Eisenbahntelegraphen; der Telegraphentarif; auch die kaiserliche Verordnung von 1877 über gebührenfreie Beförderung von Telegrammen gehört hierher, wonach z. B. die Telegramme der regierenden Fürsten sowie die der Behörden in reinen Reichs- und Militärdienstangelegenheiten gebührenfrei sind. Eine Ausdehnung der Gebührenfreiheit darf nur durch Gesetz erfolgen. Über das T. im Auslande s. die vom internationalen Bureau herausgegebene Zusammenstellung »Législation télégraphique« (Bern 1876) und die Nachträge im »Journal télégraphique«. Vgl. Dambach, Das Telegraphenstrafrecht (2. Aufl., Berl. 1897); Fischer, Die Telegraphie und das Völkerrecht (Leipz. 1876); Meili, Das Telegraphenrecht (2. Aufl., Zürich 1873).[389]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 389-390.
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