[394] Telephongeheimnis, der Rechtsschutz, den die aus der Abwickelung eines Gesprächs zwischen Dritten mittels Fernsprechers von dem Personal der Fernsprecheinrichtungen amtlich in Erfahrung gebrachten Tatsachen genießen. Das T. fällt begrifflich unter das Telegraphengeheimnis (s. Briefgeheimnis) und ist nach Analogie desselben zu behandeln. Wie das Telegraphengeheimnis nach § 9 des Gesetzes über das Telegraphenwesen vom 6. April 1892 unverletzlich ist, vorbehaltlich der gesetzlich für strafgerichtliche Untersuchungen, im Konkurs und in zivilprozessualischen Fällen oder sonst durch Reichsgesetz festgestellten Ausnahmen, sich auch darauf erstreckt, ob und zwischen welchen Personen telegraphische Mitteilungen stattgefunden haben, so ist auch das T. unverletzlich. Es sind jedoch nur Nachrichtenübermittelungen, nicht Musikübertragungen etc. gesetzlich geschützt; auch darf der Beamte den Namen des Anrufenden dem Gerufenen mitteilen. Die Verletzung des Telephongeheimnisses zieht nur disziplinarische Ahndung und zivilrechtliche Schadenersatzverbindlichkeit nach sich; der § 355 des Strafgesetzbuches ist nicht gut anwendbar. Vgl. Köhler, Schutz des Telephongeheimnisses (Erlang. 1904); Scholz, Telephongeheimnis (im »Archiv für Post und Telegraphie«, Berl. 1905).