[945] Untersuchungsrichter heißt derjenige Richter, der in Strafsachen die Voruntersuchung (s. d.) zu führen hat. Für die vom Reichsgericht in erster und letzter Instanz zu behandelnden Strafsachen (vgl. Gerichtsverfassung, S. 644) wird jeweils durch den Präsidenten ein Mitglied dieses Gerichtshofes oder ein andrer deutscher Richter als U. bestellt. Die gewöhnlichen Voruntersuchungen werden durch die bei den Landgerichten von der Landesjustizverwaltung je auf die Dauer eines Geschäftsjahres aufgestellten U. geführt. Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 60; Deutsche Strafprozeßordnung, § 184. Über die Aufgaben des Untersuchungsrichters und die Art und Weise, wie er am zweckmäßigsten seine Aufgaben durchführt, vgl. Groß, Handbuch für U. (4. Aufl., Münch. 1904, 2 Bde.).