[266] Voruntersuchung, im Strafprozeß ein Teil des Vorverfahrens, das dem Hauptverfahren vorhergeht. Haben nämlich die von dem Staatsanwalt angestellten Ermittelungen ihn zu dem Ergebnis geführt, daß gegen eine bestimmte Person die öffentliche Klage zu erheben sei, so tut er dies in den wichtigern Strafsachen durch Antrag auf gerichtliche V. Diese bezweckt, in der Sache so viel Material zu sammeln, als nötig ist, um eine Entscheidung darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren (s. d.) zu eröffnen oder der Angeschuldigte auf;er Verfolgung zu setzen sei. Zur Führung der V. wird in Deutschland, wenn es sich um reichsgerichtliche Sachen handelt, für jede einzelne Strafsache ein Untersuchungsrichter bestellt. In den schwurgerichtlichen und in den landgerichtlichen Strafsachen wird die B. durch den Untersuchungsrichter geführt, der bei jedem Landgericht auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt wird. Die B. ist ein heimliches, schriftlich-protokollarisches Verfahren im Gegensatz zur mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung (s. d.). Eine Reform des gesamten Voruntersuchungswesens wird mit Recht allgemein gewünscht und wird daher auch in der bevorstehenden Reform des Strafprozesses vorgenommen werden. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 176195; s. auch Strafverfahren.