[647] Deportation (lat., »Wegführung, Verschickung«), die durch staatlichen Zwang, auf Grund rechtlichen Urteils oder administrativer Verfügung bewirkte Verschickung einer Person nach einem entfernten Orte zum Aufenthalte daselbst. Zweck der D. kann sein: Sicherung vor staatsfeindlichen Personen (politische D.), Besiedelung menschenarmer, unkultivierter Ländereien (Zwangskolonisation) oder Bestrafung für Verbrechen (Deportationsstrafe). Die D. findet sich in alter wie in neuer Zeit. Bei den Römern nimmt sie ihren Ausgang bis herauf zu den Russen, Engländern und Franzosen. Die Römer kannten anfangs nur das freiwillige Exil, aus diesem entwickelte sich bie aquae et ignis interdictio, d. h. das Verbot in Rom sich des Feuers und des Wassers zu bedienen, was einem Aufenthaltsverbote für diese Stadt gleichkam. Von da bis zur D., der zwangsweisen Wegführung auf eine Meeresinsel oder eine Wüstenoase mit Zwangsdomizil, Verlust des Bürgerrechts und des Vermögens, war nur mehr ein Schritt, der unter Tiberius getan wurde. Von den Kulturvölkern der Jetztzeit haben die Russen, Franzosen und Engländer die D. wegen ungenügend entwickeltem Gefängniswesen als Strafmittel angenommen und systematisch ausgebaut, von diesen hat aber England bereits 1858 die D. wieder aufgehoben. In Rußland kennt man die D. nach Sibirien seit dem 17. Jahrh. Gegenwärtig unterscheidet man 1) Die Versendung nach Sibirien mit harter Zwangsarbeit (Kátorga), insbes. zur Kultivation des Landes und zur Bearbeitung der Kohlengruben auf der Insel Sachalin. Sie zerfällt in 7 Stufen, von 4 Jahren bis auf Lebenszeit. Nach Ablauf der Arbeitszeit erfolgt zwangsweise Ansiedelung in Sibirien. 2) Die Zwangsansiedelung in Sibirien ohne vorherige Zwangsarbeit. Dieselbe zerfällt in zwei Stufen, je nach der größern oder geringern Entfernung des angewiesenen Aufenthalts. Die Deportierten werden den einzelnen Gemeinden zugeschrieben, diese haben sie mit Grundeigentum zu versehen und eine Art vormundschaftlicher Aussicht über sie auszuüben. Nach 10 Jahren wird der Deportierte zum vollberechtigten Mitgliede der Gemeinde. Tatsächlich erreicht jedoch nur etwa 1/2 Proz. sämtlicher Deportierter dieses Ziel; die übrigen gehen zu Grunde. Die Strafarten zu 1) und 2) bringen den Verlust aller bürgerlichen Rechte mit sich. 3) Die einfache D., d. h. Verbannung an einen bestimmten Ort, sei es in Sibirien, sei es in einer entfernten Provinz des europäischen Rußland; aber nur für die privilegierten Klassen der Bevölkerung. 4) Daneben spielt die »administrativ e« Verschickung nach Sibirien (ohne gerichtliche Verurteilung) eine bedeutende Rolle.
In Frankreich führte der Code pénal von 1810 1) die D. als schwere und infamierende Strafe an dritter Stelle nächst der Todesstrafe und der Verurteilung zu lebenslänglicher Zwangsarbeit auf, dieselbe kam jedoch nicht zur Ausführung und wurde bei der Revision des code pénal 1832 wieder aufgehoben. 1850 wurde sie dann wieder eingeführt, und zwar unterschied man nunmehr zwischen D. ersten und zweiten Grades. Die erstere wird an einem sicher umschlossenen überseeischen Orte (dans une enceinte fortifiée) verbüßt. Die D. zweiten Grades, Déportation simple, findet bei mildernden Umständen und geringern Verbrechen Anwendung; die Sträflinge sollen nicht der strengen Aussicht unterliegen wie bei der D. ersten Grades (Gesetz von 1872). Die erste Art der D. wird gegenwärtig auf der Insel Ducos, die zweite auf der Insel Des Pius (beide zu Neukaledonien gehörig) vollstreckt. Der neue Entwurf eines Code pénal kennt diese Strafe nicht mehr. 2) Von der D. ist die Transportation zu unterscheiden. Ist jene für politische, so ist diese für gemeine Verbrecher bestimmt. Die Strafe der Zwangsarbeit (travaux forcés) soll nämlich gegen Männer unter 60 Jahren, seit 1854 in Guayana, seit 1863 in Neukaledonien vollstreckt werden. Bei guter Führung konnte der Verurteilte eine Reihe von Erleichterungen erwerben, insbes. die Anweisung von Land zum Bebauen für eigne Rechnung. Es ist begreiflich, daß unter diesen Umständen Neukaledonien den Verbrechern als ein erstrebenswertes Eldorado erscheinen mußte. Zwei Verordnungen von[647] 1891 haben den schreiendsten Übelständen ein Ende gemacht, ohne freilich den Grundfehler des Systems (die Transportation ist viel teurer und weit weniger abschreckend oder bessernd als ein gut organisiertes Gefängnis im Inland) beseitigen zu können. 3) Zu diesen beiden Formen der Verbannung tritt nun seit dem Gesetz vom 27. Mai 1885 die Relegation als Strafe gegen rückfällige Verbrecher. Diese ist über jedes Individuum zu verhängen, das innerhalb des Zeitraums von 10 Jahren, in welcher Zeit die Strafjahre nicht mit inbegriffen sind, zwei Verurteilungen zu Zwangsarbeit oder Zuchthaus erlitten hat, oder welches neben einer solchen Strafe wegen schwerer Verbrechen zu Gefängnis oder zu mehr als 3 Monaten Einschließung wegen Diebstahls, Betrugs, Unterschlagung, Vergehens gegen die Sittlichkeit, wegen Vagabondierens, Bettelns oder Arbeitsscheu zweimal verurteilt worden ist; endlich auch gegen jeden, der vier Verurteilungen zu Gefängnis wegen qualifizierter Verbrechen oder zu einer längern Einschließung wegen der vorgenannten strafbaren Handlungen erlitten hat. Unter Umständen kann auch nach sieben Verurteilungen die Relegation erfolgen, wenn nur zwei davon wegen solcher Verbrechen und Vergehen und auf mehr als 3 Monate erfolgt sind. In der praktischen Handhabung unterscheidet sich die Relegation nicht von der Transportation. Daß der Gesetzgebung von 1885 die Bekämpfung des Rückfalls geglückt sei, wird von keiner Seite behauptet.
In England wurde die D. nach den britischnordamerikanischen Kolonien unter Jakob I. 1619 eingeführt. Später wurde Neusüdwales in Australien, dann Tasmania und zuletzt Westaustralien als Deportationsorte (Strafkolonien) benutzt. Seit 1858 ist die D. als Strafmittel völlig beseitigt. Gegenwärtig deportieren nur noch Rußland, Frankreich und Britisch-Ostindien.
Über die interessanten Bestrebungen Friedrich Wilhelms III., die D. in das preußische Strafensystem einzuführen, berichtet Stölzel, Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung, Bd. 2, S. 346,351,499 (Berl. 1858). Im Juni 1802 wurden 58 Verbrecher in Narwa von Rußland übernommen, um in die sibirischen Bergwerke gebracht zu werden. Als die russische Freundschaft erkaltete und 39 der »Deportierten« in Graudenz eine Diebesbande bildeten, nahmen die Versuche ein stilles Ende. Gegenüber einer abermaligen Anregung entschied sich das Staatsministerium 1828 gegen jede derartige Maßregel. Und mit Recht. Über den geringen Wert der D. ist man sich gegenwärtig mit verschwindenden Ausnahmen, trotz der scheinbaren Erfolge in Australien, völlig klar. Auch der deutsche Juristentag hat sich 1898 gegen die D. in Kolonien als Strafmittel entschieden. An ihrer Stelle schlägt insonderheit Korn und zweifelsohne mit guten Gründen, innere Deportation vor. In Deutschland seien, führt er aus, noch mindestens 400 QM. Moorland nutzbar zu machen. Die wegen der zu vermeidenden Konkurrenz mit den freien Arbeitern fast brachliegende Arbeitskraft der Gefangenen könnte die größtenteils dem Staate selbst gehörigen Moore in fruchtbares Land verwandeln. So besitzt allein Bayern gegen 100,000 Hektar unkultivierte Moore, die vollständig kultiviert mindestens 20,000 Familien reichliches Auskommen gewähren würden. Dabei bietet die innere D. alle Vorteile der überseeischen, ohne deren Nachteile, wie große Kostspieligkeit, schlechte Disziplin, Korruptionsgefahr für Sträflinge und Beamte und unzureichende Kontrolle aufzuweisen. Vgl. Holtzendorff, Die D. als Strafmittel (Leipz. 1859); Korn, Ist die D. als modernes Strafmittel praktisch verwendbar (preisgekrönt, Berl. 1899); Gutachten für den 24. deutschen Juristentag von Bornhack und Freund (Berl. 1899). Für die D. ist Bruck, Die gesetzliche Einführung der D. im Deutschen Reich (Bresl. 1897) und, im wesentlichen sich ihm anschließend, Priester, Die D., ein modernes Strafmittel (Berl. 1899). Über D. bei den Römern vgl. Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 974ff. (Leipz. 1899).
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