[70] Verfassungseid, die eidliche Versicherung des Souveräns. daß er der Verfassung und den Gesetzen des Landes gemäß regieren werde. Nach manchen Verfassungen. z. B. nach der preußischen, wird ein eidliches Gelöbnis des Monarchen in Gegenwart der Kammern verlangt, während nach andern Verfassungsurkunden die eidliche Versicherung in einem Patent genügt und noch andre Verfassungen eine solche Zusicherung in einer Urkunde bei dem fürstlichen Worte des Souveräns verlangen. In manchen Staaten ist eine dem V. entsprechende Versicherung auch in den Verpflichtungseid der Staatsdiener, mitunter auch in den allgemeinen Huldigungseid (Untertaneneid) der Staatsbürger aufgenommen.