Vollendung des Verbrechens

[247] Vollendung des Verbrechens (Delictum perfectum) ist gegeben, sobald der ganze gesetzliche Tatbestand verwirklicht, insbes. der, außer bei den sogen. Tätigkeitsverbrechen, zum Begriffe des Verbrechens geforderte Erfolg eingetreten ist. Erst mit der V. tritt die volle Strafe des Gesetzes ein. Der Versuch eines Verbrechens wird milder gestraft; Vorbereitungshandlungen bleiben im allgemeinen straflos.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 247.
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