Wahlprotest

[309] Wahlprotest, Einspruch gegen die Gültigkeit einer Wahl, namentlich gegen diejenige eines Volksvertreters. Nach der Geschäftsordnung des deutschen Reichstags muß eine Wahlanfechtung seitens der Wähler binnen zehn Tagen nach Eröffnung des Reichstags und bei Nachwahlen, die während einer Session statt finden, binnen zehn Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen. Dasselbe gilt von dem Einspruch eines Reichstagsmitgliedes gegen die Gültigkeit einer Wahl. Ein W. muß die Anfechtungsgründe und die Beweismittel für dieselben bezeichnen. Wird aus der Wählerschaft eine Ausführung zugunsten des Gewählten zu den Akten gebracht, so spricht man von einem Gegenprotest. – Nach der Geschäftsordnung des österreichischen Reichsrates sind Wahlanfechtungen oder Proteste längstens drei Tage nach Eröffnung des Reichsrates, gegen Ergänzungswahlen binnen 14 Tagen nach der Wahl beim Präsidium des Hauses zu überreichen. Der Mangel der Wahlbefähigung eines Gewählten kann jederzeit geltend gemacht werden, wenn er darin seinen Grund hat, daß der Gewählte unter Vormundschaft oder Kuratel steht, eine Armenversorgung genießt, sich im Konkurse befindet oder wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, wegen Veruntreuung oder wegen Betrugs verurteilt worden ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 309.
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