[189] Agnaten (v. lat.), 1) nach römischem Recht die Personen, welche in derselben väterlichen Gewalt stehen od. stehen würden, wenn das sie verbindende Haupt noch lebte. Die Agnation bildet die Familie des Jus civile. Da der Grund der Agnation lediglich die väterliche Gewalt ist, so kann sie selbst zwischen Personen bestehen, die nicht natürlich verwandt sind, z.B. durch Adoption, u. sie wird aufgehoben mit jeder Capitis deminutio minima; 2) im deutschen Rechte die männlichen Verwandten, welche durch eheliche Geburt im Mannsstamme von demselben gemeinsamen Stammvater abstammen. Nicht die väterliche Gewalt, sondern die Abstammung entscheidet hier. Der Einfluß der Agnation zeigt sich bes. im Erbrecht; 3) Mißgeburten, bei welchen Stücke in der Mitte eines Körpertheiles fehlen, so daß die eigentlich auseinander liegenden Theile sich näher gerückt sind.