Allenfalls bei Herrn N. R.

[333] Allenfalls bei Herrn N. R., ist bei der Nothadresse des Wechsels soviel als: wenn ja der Bezogene nicht zahlen oder acceptiren sollte, so wende man sich an Herrn N. N.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 333.
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