[683] Fleischgenuß bei den Juden. Vom Religionsgesetz ist den Israeliten verboten der Genuß 1) des Fleisches von allen »unreinen« Tieren, »unreinem« Geflügel, von Fischen, denen Schuppen und Floßfedern fehlen (3. Mos. 11); 2) von nicht vorschriftsmäßig geschlachtetem Fleisch (s. Schächten), von Blut und allem Fleisch, woraus das Blut noch nicht völlig entfernt ist; 3) auf Grund der mosaischen Gesetze 2. Mos. 33,18; 34,26; 5. Mos. 14,21, das mit Mi ich zubereitete Fleisch und verschiedene Fettstücke. Auch ist es in Anlehnung an den Kampf Jakobs (1. Mos. 32,32) seit urdenklichen Zeiten Brauch, die von der Spannader (nervus ischiadicus) durchzogenen Hinterviertel der »reinen« Säugetiere (3. Mos. 11,3) nicht zu genießen. In einzelnen jüdischen Gemeinden ist dieser Brauch beseitigt, und der orthodoxe Israelit genießt die Hinterstücke, nachdem sie vorschriftsmäßig entadert sind.
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