Anrüchig

[538] Anrüchig, 1) im gewöhnlichen Leben ein Mensch, dessen Ruf nicht tadellos, u. der daher auch zu Übernahme eines Ehrenamtes od. zu einer Auszeichnung im bürgerlichen Leben nicht geeignet ist. Nach juristischem Begriffe ist Anrüchigkeit der Makel, der auf Einem wegen eines Gewerbes od. der Geburt haftet, u. bewirkt Ausschließung von Zünften u. Handwerken. Die weite Ausdehnung im Mittelalter auf viele Gewerbe, als Müller, Schäfer, Weber, Zöllner, hob schon die Reichspolizeiordnung von 1577 auf, u. die A. ist nach Reichsschl. v. 1731 nur den Abdeckern u. seinen, ihm im Gewerbe beistehenden Kindern, so wie den unehelichen Kindern verblieben, allein auch bei diesen fast in allen Ländern gesetzlich aufgehoben. Der Makel der Anrüchigkeit konnte auch durch, auf Ansuchen vom Landesherrn ertheilte Ehrhaftmachung beseitigt werden; 2) von Sachen (Büchern u. dgl.), die in schlimmem Rufe stehen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 538.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika