[731] Zunft (Innung, Amt, Gaffel, Gaffelamt, Handwerk im engeren Sinne, Gilde, Gülte, Gilte, Amtsgilde, Zeche, Gewerk, Brüderschaft), die unter Genehmigung des Staates bestehende Verbindung mehrer zur Betreibung gewisser Gewerbe in eigenem Namen berechtigter Personen behufs der Ausübung u. Verbreitung dieses Gewerbes nach gewissen Regeln, unter selbstgewählten Vorstehern u. mit der Befugniß, alle anderen Personen von diesem Gewerbe in dem Bezirk der Z. auszuschließen. Da die durch sie herbeigeführten u. erhaltenen Beschränkungen u. Vorrechte mit den rechtlichen u. wirthschaftlichen Begriffen der Neuzeit nicht mehr vereinbar erschienen, so ist das Streben schon seit mehren Jahrzehnten auf ihre Beseitigung od. doch zeitgemäße Umgestaltung u. ein Freigeben der Bewegung auch in gewerblichen Verhältnissen gerichtet. I. Meist hat jede Z. eine Zunftordnung, d.h. ein schriftlich abgefaßtes Gesetz über Recht u. Pflichten der Zunftmitglieder (Zunftgenossen, Genoten) u. eine Lade (Handwerks-, Zunftlade, s. Lade 2). Oft sind in Einer Z. verschiedene, bes. schwächere Handwerke vereinigt, namentlich in kleineren Städten, z.B. sämmtliche Lederarbeiter, als Schuhmacher, Riemer, Sattler, Gerber etc., sämmtliche Metallarbeiter, als Gelbgießer, Gürtler, Kupferschiede, Zinngießer etc., zuweilen sogar durchaus nicht verwandte Handwerke. Man unterscheidet daher einfache u. vereinigte (zusammengesetzte, combinirte) Zünfte. Von letzteren pflegt man zu sagen: sie halten zu Einer Lade. Trennung vereinigter od. Vereinigung mehrer einfacher Zünfte erfordert die Genehmigung des Staates. Neben den zünftigen Handwerken, in denen sich mit Verbietungsrechten begabte Zünfte bilden können, gibt es auch freie, unzünftige Handwerke, welche von allen Personen, die sich dazu gehörig anmelden, betrieben werden können; Letztere heißen dann Gewerbsleute, im Gegensatze von zünftigen Handwerkern, s. Gewerbe. Die zünftigen Handwerke, welche anderen (den Haupthandwerken) in die Hände arbeiten, so wie die kleinen Zünfte, welche sich an größere (Haupthandwerke) zu einer vereinigten Z. angeschlossen haben, heißen Nebenhandwerke. Die Meister der größeren Zünfte leben nicht nur in allen Städten, sondern auch in den Flecken u. Dörfern; die der mittleren (mittelmäßigen), nur in Städten, allein nicht in Flecken u. Dörfern; die der kleinen nur in größeren Städten u. auch da nur in geringer Anzahl. Die in Flecken u. Dörfern wohnenden Meister sind gewöhnlich Mitglieder der Zünfte der benachbarten Städte (sie pflegen es mit diesen zu halten), so daß sie ihre Beiträge dazu leisten u. ihre Lehrlinge dort aufdingen u. lossprechen lassen. In dieser Beziehung unterscheidet man Stadthandwerke u. Landhandwerke. Gesperrte od. geschworene Zünfte sind solche, welche zwar in einem Orte od. Lande sich zunftgemäß benehmen, aber zur Erhaltung ihrer Handwerksgeheimnisse nur in diesem ihr Handwerk treiben, keinen Auswärtigen, er sei denn aus besonderen Gründen hierzu verpflichtet worden, ihr Handwerk lehren, keine auswärtigen Gesellen annehmen, ihre Gesellen[731] nur an solche Orte, wo ihre Z. auch gesperrt ist, wandern lassen u. überhaupt nur gegen solche Orte zunftfreundlich betragen, d.h. die Zunftgewohnheiten gegen sie beobachten dürfen. Alle anderen Zünfte stehen ihnen als ungesperrte entgegen, welche aber auch gegen die gesperrten die Zunftgewohnheiten nicht zu beobachten haben. Die geschlossenen Zünfte haben im Gegensatze zu den ungeschlossenen (offenen) Zünften in einem gewissen Bezirke nur eine bestimmte Anzahl von Meistern, od. dürfen nur auf bestimmten Häusern od. Werkstätten od. Verkaufsläden arbeiten od. verkaufen; z.B. bei den Bäckern od. den Fleischern, wenn jeder eine der einmal vorhandenen Brod- od. Fleischbänke haben muß. Ungeschlossene Zünfte dürfen Niemand willkürlich die Aufnahme versagen. Schon der Reichsschluß von 1731 bezeichnet geschlossene Handwerke als einen Handwerksmißbrauch, dennoch haben sich einige durch eine einschränkende Erklärung dieses Gesetzes von Seiten der Staatsregierungen u. durch ertheilte, in dem Reichsgesetze nachgelassene Dispositionen erhalten. Zu den Zunftgewohnheiten gehört es, daß bei den meisten Zünften (geschenkte Zünfte) der zuwandernde Handwerksgesell ein Geschenk erhält, während die ungeschenkten nicht ein. u. ausschenken. Doch erhält auch bei diesen der Wanderbursche gewöhnlich einen Zehrpfennig aus der Lade od. von der Ortsarmenkasse. Wegen der vielen hieraus entstandenen Mißbräuche verordnet das erwähnte Reichsgesetz, daß das Geschenk nie mehr als 5 gute Groschen od. 20 Kreuzer rheinisch baar, od. Essen u. Trinken auf der Herberge betragen soll (eine Summe, welche neuerlich sehr gemindert worden ist), u. daß der Gesell des Geschenkes verlustig ist, welcher die ihm gebotene Arbeit nicht annimmt. Zwar ist das Geschenk durch Beiträge der Meister u. Gesellen aufzubringen, doch meist nur von den Ersteren zu verabreichen. In der Regel erhält Keiner innerhalb dreier Monate das Geschenk mehr als ein Mal. Auf die Einrichtungen der Zünfte hat auch die Eintheilung der Handwerke in handeltreibende, welche ihre Fabrikate nicht blos auf Bestellung machen, sondern auch verkaufen, u. tagwerkende, welche blos die bei ihnen gedungene Arbeit auf Geding machen, manchen Einfluß. Noch gibt es gewisse Eintheilungen der Zünfte u. Handwerke, welche blos particularrechtlich sind, z.B. in der Mark Brandenburg generalprivilegirte, welche in der ganzen Mark zunftfrei sind, u. specialprivilegirte, deren Zunftrecht auf einen bestimmten Ort beschränkt ist; dann im Badischen übersetzte, bei denen ein Meister rücksichtlich der Annahme der Lehrlinge beschränkt ist, u. das Gegentheil geringere; in Wien dürfen die sogenannten bürgerlichen Handwerker sowohl in der inneren Stadt als in den Vorstädten ihr Handwerk treiben, die anderen nur in den Vorstädten.
II. Eine Z. besteht rücksichtlich des Personals aus Meistern, Gesellen u. Lehrlingen. A) Die Meister einer Z. sind Stadt-, Land-, Dorf-, Ober-, Alt-, Jungmeister od. Meisterknecht (s. Meister 1), mit Ausschluß der Patentmeister (s. ebd.), auch der Freimeister (s.d.), welche in keiner Z. sind. Freimeister, welche, mit Befreiung von den Zunftartikeln u. der Zunftgerichtsbarkeit, Gewerbe treiben dürfen, sind in manchen Ländern die Soldaten-, Universitäts- u. Hofhandwerker, öfters auch gewesene Soldaten nach Ablauf einer gewissen Dienstzeit, nach einigen Landesgesetzen (Königlich Sächsische Generale vom 27. Juni 1811) auch Taubstumme. Hofhandwerker sind solche, welche für den Hof des Landesherrn arbeiten (s. Hof) u. nicht immer Zunftmeister zu sein brauchen; Universitätshandwerker, welche der akademischen Gerichtsbarkeit unterworfen sind (ein öfter vorkommendes Privilegium der Universitäten). Die Gnaden- od. eingekauften Meister (vgl. III. f) müssen zuweilen an der Z. Theil nehmen, zuweilen treiben sie auch ihre Profession außerhalb der Z., dürfen aber keine Lehrlinge u. Gesellen halten. Dies Letztere ist auch oft bei den Dorfmeistern der Fall. Die Schiedmeister, d.h. Handwerksmeister, welche vermöge eines ihnen ertheilten Schiedes (s.d. 3) das Handwerk treiben, müssen häufig wie die Dorfmeister zu einem benachbarten Handwerke mit hatten. Wer Meister werden (das Meisterrecht erlangen), will, hat ein Meisterstück zu fertigen u. gibt dabei ein Meisteressen, ein den sämmtlichen Meistern der Z. gegebenes Gastmahl, u. das Meistergeld, d.i. die Gebühren für Erlangung des Meisterrechts. Bei Fertigung des Meisterstückes begangene wirkliche od. angebliche Fehler od. Versehen werden bei der Beschauung des Meisterstückes aufgedeckt u. vom Handwerke mit Geld od. um eine Quantität Bier etc. bestraft. Streitigkeiten zwischen dem Handwerk u. dem Germeister (s. unten) werden durch Zuziehung benachbarter Handwerker od. Kunstverständiger entschieden. Der Gernmeister heißt von dem Tage an, wo ihm das Meisterstück aufgegeben ist, Stückmeister, Stückgesell. Das Meisterstück muß der Stückmeister oft in der Werkstatt eines Zunftmeisters machen u. wird dabei von den sämmtlichen Meistern (Besuchsmeister, Schaumeister) der Reihe nach besucht u. beaufsichtigt. Bei manchen Zünften heißen die Meister schon seit längerer Zeit Herren, z.B. bei den Friseurs, Uhrmachern, Goldarbeitern, Schornsteinfegern etc. Der zuletzt in die Z. eingetretene Jungmeister hat in der Regel im Dienste der Z. mehre Geschäfte zu besorgen, z.B. das Zusammenrufen des Handwerkes zu Meistertagen (s.d.) Außer den Meistern gehören zur Z. auch die Meisterwittwen in engerer Bedeutung. d.h. solche, welche mit Hülfe von Gesellen das Handwerk des verstorbenen Ehemannes fortsetzen Der Gesell, welcher bei einer Wittwe das Geschäft führt, heißt bei den Schuhmachern Bretmeister, bei den Schneidern Tafelschneider, bei den Tischlern Werkführer etc. Er steht übrigens, ob er gleich in der Werkstatt der Vorgesetzte der übrigen Gesellen, auch etwaiger Lehrlinge ist, doch zur Wittwe ganz in dem Verhältnisse des Gesellen zum Meister. Eine solche Wittwe tritt in die Rechte ihres verstorbenen Mannes, hat aber kein Stimmrecht in der Z. Die zur Zeit des Todes des Ehemannes bei ihm in der Lehre stehenden Lehrlinge dürfen zuweilen bei ihr auslernen, zumal wenn ihr Obergesell von der Z. für geschickt zum Unterricht eines Lehrlinges geachtet wird, aber neue Lehrlinge darf sie nicht annehmen. Auch hat sie das Recht aus allen Werkstätten beim Tode ihres Ehemannes einen ihr beliebigen Gesellen, mit dessen Zustimmung, zur Fortsetzung ihres Handwerkes auszuwählen. Wer eine Meisterswittwe od. Tochter heirathet, ingleichen Meisterssöhne haben in der Regel beim Meisterwerden Erleichterungen (Halbes Werk). Meisterssöhne haben häufig kürzere Lehrjahre, bezahlen für das Ein- u. Ausschreiben, d.h. die Bemerkungen im[732] Handwerksbuche, daß einer Lehrling geworden sei, od. ausgelernt habe, eben so für das Meisterrecht, gar nichts, od. weniger als andere, u. sind von den Muthjahren befreit. Die beiden letzteren Vorzüge genießen gewöhnlich auch die Bräutigame der Meisterstöchter u. Wittwen. Adoptivkinder der Meister haben in der Regel jene Vorrechte nicht. Wer Meister werden will, muß häufig an dem Orte, wo er sich niederzulassen gedenkt, eine Zeit lang gewohnt, gearbeitet u. die Brüderschaft (s. unten B.) besucht haben. Diese Zeit heißt die Sitz- od. Muthzeit (Muthjahre, Anni probatorii); der Geselle muß sich dazu bei der Lade melden, den Muthgroschen dabei u. gewöhnlich zu allen Quartalen, so lange die Muthzeit dauert, entrichten, u. er heißt während dieser Zeit Muthgeselle (Jahrarbeiter, Jahrgeselle, Gernmeister). Obgleich das Reichsgesetz von 1731 u. viele Particulargesetze auch dies verbieten, so dauern jene Einrichtungen an vielen Orten doch noch fort. In vielen Zünften sind verheirathete Gesellen von Erlangung des Meisterrechtes ganz ausgeschlossen. In der Regel gehört zur Erlangung des Meisterrechtes zunftmäßige Erlernung des Handwerkes, eine auf gewisse Jahre festgesetzte Wanderschaft, Volljährigkeit, Fähigkeit das Bürgerrecht zu erlangen, durch Fertigung des Meisterstückes bewiesene Geschicklichkeit im Handwerke u. häufig ein gewisses Vermögen. Dadurch, daß ein Gesell eine Zeit lang in Herrendiensten gewesen ist, wird er an Erwerbung des Meisterrechtes nicht gehindert. Auf Grund des erlangten Meisterrechtes, worüber dem Meister eine Urkunde (Meisterbrief) ausgestellt wird, kann der Handwerker in der Z. auf eigene Rechnung das Gewerbe ausüben, Gesellen u. Lehrlinge halten u. sich aller, der Z. im Allgemeinen zustehenden Rechte bedienen, bes. auch bei Handwerkstagen u. Auflagen erscheinen, Vorsteher mit wählen u. den Zunftzwang (s. unten) ausüben. Er hat daher das Recht, eine Werkstätte anzulegen, ein Schild auszuhängen, mit seinen Waaren Jahrmärkte u. Messen zu besuchen. Zuweilen haben Handwerker das Recht, mit Waaren Handel zu treiben, welche in einem gewissen Bezug zu ihrem Gewerbe stehen, z.B. mit Öl, Wagenschmiere u. Pech der Seiler, mit Mehl der Bäcker etc. Gesellen kann in den meisten Fällen der Zunftmeister halten so viel er will, doch muß der Gesell polizeilich legitimirt u., wenn er bereits an demselben Orte gearbeitet hat (Umständer), mit Entlassungsschein u. Wohlverhaltenszeugniß (Conduitenkarte) seines vorigen Meisters versehen sein. Das Austreiben der Gesellen, d.h. die Entfremdung eines bei einem Meister bereits in Arbeit stehenden Gesellen durch einen anderen Meister, ist meist verboten. In der Ordnung ist das Werben auf der Herberge, d.h. der Meister zeigt auf der Herberge an, daß er Gesellen braucht, u. diese werden ihm aus der Zahl der eingewanderten zugeschickt. Dies geschieht gewöhnlich nach einer gewissen Reihefolge (weshalb die Gesellentafel, d.i. eine Tafel, worauf die Meister aufgeschrieben sind, welche Gesellen bestellt haben, gehalten wird) durch den Umweis- od. Zuschickemeister. Außerdem hat ein Meister auch das Recht sich von einem anderen Orte her Gesellen direct zu verschreiben. Oft dürfen die Meister einer Z., wenn ein Lehrling bei ihnen ausgelernt hat, erst nach Verlauf einer bestimmten Zeit (Wartezeit) wieder einen neuen Lehrling annehmen. Das Meisterrecht geht verloren durch ausdrücklich freiwilligen Austritt, durch Ablauf einer, nach den verschiedenen Innungsartikeln hestimmten Zeit, binnen welcher der Meister nicht in den Zusammenkünften erschienen ist u. die gesetzlichen Beiträge nicht entrichtet hat, od. binnen welcher der Meister von seinem Wohnorte ohne Fortbezahlung jener Beiträge entfernt ist, endlich durch Ausstoßung eines Meisters aus der Z. wegen Übertretungen der Zunftgesetze od. wegen Verbrechen, welche eine rechtliche Ehrlosigkeit nach sich ziehen, bes. solcher, welche mit dem Geiste der Z., deren Mitglied der Thäter ist, im Widerspruche stehen, z.B. Diebstahl eines Schlossers, ehrloser Bankerott eines Kaufmannes.
B) Diejenigen, welche die Lehrzeit eines Handwerkes bestanden haben u. noch nicht Meister sind, heißen Gesellen (s.d. 2); bei den Fleischern, Bäckern, Schmieden u. Schuhmachern hießen sie ehemals Knechte, bei den Müllern u. Tuchmachern Knappen, bei den Tuchscherern Scherkinder. Die Zunftgesetze bestimmen u.a. auch das Nöthige über die Befugniß des Meisters den Gesellen zu entlassen, u. die des Gesellen aus der Arbeit zu gehen. Die Gesellen sind dadurch, daß sie ein Handwerk zunftordnungsmäßig erlernt haben, befugt dasselbe, jedoch nur auf fremdem Namen u. fremde Rechnung, zu treiben. Die Reichsgesetzgebung verordnet Aufsicht gegen Übernehmung mit den Lossprechegebühren, d.i. mit den Sporteln, welche für das Lossprechen eines Lehrlinges (Gesellensprechen) gezahlt werden müssen, u. für diesfallsige Eintragung ins Handwerksbuch (Ausschreiben aus der Lehre). Eben so sind die alten Gebräuche der Gesellen beim Lossprechen eines Lehrlinges, als Hobeln, Schleifen, Predigen, Taufen etc., welche durch den Pfaffen (Gesellenpfaffen) verrichtet wurden, endlich die Gesellengrüsse, Handwerksgrüsse, d.i. die Worte, mit welchen wandernde Gesellen den Herbergsvater, ihre Mitgesellen, den Meister, zu welchem sie in Arbeit kommen, od. bei welchem sie um das Geschenk bitten, anredeten, welche als Abzeichen einzelner Handwerke genau vorgeschrieben waren, wenigstens gesetzlich, abgeschafft. Ebenso der sogenannte Gesellenbraten, d.i. das Gastmahl, welches der zum Gesellen Gemachte geben muß, wogegen noch häufig bei den vierteljährigen Zusammenkünften der Gesellen das sogenannte Gesellenbier auf gemeinschaftliche Kosten getrunken wird. Die Gesellen erhielten sonst, wenn sie losgesprochen waren, eine Kundschaft, jetzt ein Wanderbuch (s. b.). Jeder so legitimirte Gesell wird da, wo eine Z. seines Gewerbes besteht, als Gesell anerkannt, erhält Arbeit, falls dergleichen frei ist, u. bei geschenkten Handwerken ein Geschenk (s. oben I). Er darf aber nicht betteln (fechten), sondern muß der Arbeit nachgehen, darf sich auch, sobald er an einem Orte wanderfertig ist, dann dort nicht länger aufhalten, in der Regel ohne Arbeit nicht über einen Tag. Die Versammlungen der einheimischen Gesellen u. die Verpflegung u. Einquartierung der zuwandernden Gesellen finden in der Herberge statt, u. deshalb hat der Herbergsvater gewisse Schankgerechtigkeiten für die Zunftgenossen. In die dem Gesellen vorgeschriebene Wanderzeit pflegt demselben diejenige auf der Wanderschaft zugebrachte Zeit, wo der Wanderbursche in Herren- od. Militärdienst war, nicht mit angerechnet zu werden. Auch darf er in der Regel während der vorgeschriebenen Wanderjahre nicht in seine Heimath[733] zurückkehren. Die Verbindungen der Gesellen unter dem Namen Brüderschaften, Gesellenschaften, Gesellencommunen sind verboten, dauern aber da, wo Zünfte sind, häufig noch fort. Sie haben zwar besondere Rechte (Gesellenrechte) u. Gebräuche, dürfen aber weder eigene Siegel, noch Gesellengerichte, wohl aber eigene Zusammenkünfte (Auflagen, Gebote) auf der Herberge u. besondere Laden od. Büchsen haben. Die Gesellenlade ist nämlich eine, zur Aufbewahrung der Auflagegelder u. Gesellenbücher auf der Herberge stehende Lade unter der Aufsicht der Zunftmeister. Wo Brüderschaften bestehen, sehen die Gesellen keinen von der Z. losgesprochenen Lehrling als Gesellen an, er darf nicht bei ihren Zusammenkünften (Gesellenauflagen) erscheinen, nicht an ihrer Lade Theil nehmen, sich nicht des bei einigen Handwerken üblichen Gesellenzeichens, einer Art von Ohrring, bedienen, u. sie haben keinen Umgang mit ihm, bevor er sich auch von ihnen zum Gesellen hat sprechen lassen u. nach dem Herkommen abgefunden hat, wofür er den sogenannten Gewohnheitszettel bekommt. Dann heißt er ein gemachter Gesell, bis dahin aber ein Jünger (Junger, Lohner, Bursch, Mittler). Da wird also auch unterschieden: das Lossprechen (Missio), durch die Meister, u. das Gesellensprechen (Socii dictio), durch die Gesellen. Nur ganz geringfügige Differenzen dürfen die Gesellen unter einander ausmachen u. ganz kleine Geldbußen von 112 Groschen hier u. da dictiren. Der Hauptzweck bei diesen Brüderschaften ist die Bezahlung des Herbergsvaters u. die Unterstützung kranker u. alter Handwerksgesellen. Es müssen Zunftmeister dabei die Aufsicht führen, wenn gleich der Altgesell die nöthigen Geschäfte, namentlich das Einsammeln der Beiträge, besorgt. Dieser, auch Büchsen-, Laden-, Schenkgesell, Ladendeputirter genannt, hat zuweilen die Geschenke an die Wanderburschen zu verabreichen. Ist damit eine Mahlzeit verbunden, so heißt er Irtenmeister u. Irtengesell. Der zuletzt losgesprochene Gesell (Junggesell) hat mehre Geschäfte im Dienste der Gesellenschaft zu besorgen. Außer an Sonn- u. Feiertagen, wo die Gesellen in Fällen der Noth sogar zu arbeiten verpflichtet sind, dürfen sie nicht eigenmächtig die Arbeit liegen lassen, od. gar mit anderen Gesellen sich dazu vereinigen (aufstehen u. austreten). Nur nach gehöriger zunftgemäßer Kündigung (s. unten) dürfen sie die Arbeit verlassen. Der sogenannte Blaue Montag (s.d.) ist seit 1772 gänzlich verboten; desgleichen das Schelten u. Austreiben gewisser Meister od. ganzer Zünfte, d.i. die Erklärung eines Meisters od. einer Z. für anrüchig od. unehrlich, so daß kein Gesell dort arbeiten darf u., thut er es doch, aus allen Zunftverbindungen ausgestoßen bleibt, eben so wie die, welche etwa dort die Lehrzeit bestehen. Den Gesellen ist alle Selbsthülfe in vorgedachter Art od. durch Zusammenrottung, Arbeitsverweigerung, Aufstände u. dergl. bei Gefängniß-, Zuchthaus-, Festungsbau-, Galeeren-, ja Todesstrafe in den Reichsgesetzen untersagt. Um die Gesellen in allen diesen Hinsichten in polizeilicher Gewalt zu haben, werden ihre Wanderbücher u. sonstigen Legitimationen, so lange sie an einem Orte in Arbeit sind, in der Handwerkslade od. dem Polizeiamte aufbewahrt. Sonst wurden Gesellen, welche um eines Vergehens od. Schulden halber entwichen, mit obrigkeitlichem Vorwissen an eine schwarze Tafel od. in ein Register als Gescholtene eingeschrieben. Der Gesell, welcher an einem Ort einwandert, muß sich bei dem Handwerke melden, u. erhält er in der (oben A) angegebenen Maße Arbeit, so wird er in das Gesellenbuch eingetragen. Der in Arbeit genommene Gesell muß alle, ihm vom Meister aufgelegte Arbeit, welche zu dem fraglichen Handwerke gehört, machen, ohne Wahl. Er muß in der Regel von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, mit Ausschluß der Frühstücks-, Mittags- u. Vesperbrodszeit, arbeiten. Zuweilen erhält in größeren Werkstätten der älteste Gesell die Aufsicht. über die übrigen u. die Lehrlinge (Meistergesell). Über den Lohn treffen Meister u. Gesellen Übereinkunft; doch bestimmen deshalb zuweilen die Zunftgesetze das Nähere. So ist z.B. die Stückarbeit, welche nach der Zahl der gefertigten Stücke bezahlt wird, in manchen Zünften untersagt, u. es muß ein Wochenlohn im Allgemeinen ausgemacht werden, d.i. ein Lohn für jede Woche ohne Rücksicht darauf, was u. wie viel der Arbeiter in der Woche gearbeitet hat. Ein Gesell, welcher kein bestimmtes Wochenlohn bekommt, sondern seinen Verdienst in einer verschlossenen Büchse sammelt u. am Ende der Woche mit dem Meister theilt, heißt Büchsen- od. Wochengesell. Wird der Gesell krank, so hat er das Recht aus der Verpflegungskasse der Z. Verpflegung zu fordern, wenn er nämlich in der Arbeit eines zünftigen Meisters krank wurde, sich des von der Innung für diese Fälle angenommenen Innungsarztes bedient, od., wo die Z. dies eingeführt hat, in das dazu bestimmte Krankenhaus sich hat bringen lassen. Oft sind Krankheiten, welche sich der Gesell selbst durch lüderliches Leben zugezogen hat, z.B. Ausschläge, venerische Übel etc., auch unheilbare Krankheiten davon ausgeschlossen. Der Gesell, welcher die diesfallsigen Geschäfte für die Z. besorgt, heißt der Pflegegesell, wenn dies nicht zugleich dem Altgesellen obliegt. Auf der Wanderschaft, nicht aber in Arbeit krank gewordene Gesellen fallen der Commun, nicht der Z. anheim, doch gibt letztere zuweilen Beiträge. Wenn der Gesell von seinem Meister abgehen will od. soll, u. er nicht für eine bestimmte Zeit in Arbeit genommen ist, so muß er od. der Meister gewöhnlich acht Tage vorher kündigen; an manchen Orten darf der einmal in Arbeit getretene Gesell nicht unter 14 Tagen wieder weggehen. In manchen Zünften aber ist ein sogenanntes Wanderziel eingeführt, d.i. eine Zeit, wo der Gesell willkürlich bleiben od. ohne Weiteres den Meister verlassen u. sogar bei einem anderen Meister desselben Ortes in Arbeit treten kann, z.B. bei den Schneidern an manchen Orten vier Mal im Jahre. Bei Stückarbeit (s. oben) darf der Gesell vor der Beendigung des angefangenen Stückes nicht abgehen, u. der Meister muß, wenn er den Gesellen vorher entläßt, das Stück als ganz fertig bezahlen. Entläßt er ihn außer der gewöhnlichen Zeit, so kann der Gesell gleich an demselben Orte wieder in Arbeit treten. Gesellen, welche außer der von ihren Meistern ihnen übertragenen Arbeit, Handwerksarbeit verrichten, machen sich der Pfuscherei schuldig. In der Regel kann jeder Gesell, welcher seine Lehr- u. Wanderzeit gehörig bestanden hat, sich zum Meisterwerden melden, doch wollen manche Handwerker dies bei denen, welche außerdem in Fabriken gearbeitet haben, od. in Herrendiensten gewesen sind, nicht zugeben.
C) Um Lehrling (Lehrbursche, Lehr- [734] junge) bei einer Z. zu werden, d.h. bei einem Zunftmeister dessen Gewerbe erlernen zu können, mußte nach den früheren Reichsgesetzen der Lehrling nachweisen, daß er nicht hörig od. leibeigen, daß er von ehelicher (bis 1731) u. ehrlicher Geburt u. sonst unbescholten war. Die in den frühesten Zeiten sehr große Zahl der Stände, aus denen wegen anrüchtigen Gewerbes Kinder nicht in die Zünfte aufgenommen werden konnten, sind in dem Reichsschluß von 1731 reducirt auf die Caviller bis auf deren zweite Generation; im jüngsten Reichsschluß von 1772 ist jedoch auch dies aufgehoben. Ein Lehrling muß confirmirt, auch, nach vielen neueren Gesetzen, geimpft sein. In neuerer Zeit nehmen manche Zünfte gegen den sonstigen Handwerksgebrauch auch Judenknaben auf, Frauenzimmer hingegen nie. Der Lehrling muß gewöhnlich erst eine, nach den verschiedenen Handwerken verschiedene Probezeit (am häufigsten 14 Tage lang) bestehen; wenn er dann noch bei dem Handwerk bleiben will, wird er in das Verzeichniß der Lehrlinge (Jungenregister, Jungenbuch) eingeschrieben od. aufgedingt. Dies geschieht vor offener Lade von den Handwerksvorstehern in Gegenwart des Lehrmeisters (Lehrherrn, d.i. des Meisters, welcher dem Lehrling das Handwerk lehren will), des Lehrlings u. dessen Vaters od. Vormundes. Über die erfolgte Aufdingung erhält der Lehrling einen Aufdingebrief. Vertrag bestimmt gleich beim Einschreiben die Dauer der Lehrzeit u. den Betrag des Lehrgeldes, welches gewöhnlich halb zu Anfang u. halb zu Ende der Lehrzeit entrichtet wird. Gewöhnlich verbleibt das von dem Lehrlinge mit in die Lehre zu bringende Bette nach deren Beendigung dem Lehrherrn, od. dieser erhält ein Äquivalent dafür (Bettgeld). Manche Zunftgesetze bestimmen die Dauer der Lehrzeit, gewöhnlich drei, vier, höchstens fünf Jahre, welche, wenn der Lehrling kein, od. nur ein geringeres Lehrgeld bezahlt, verlängert zu werden pflegt. Die Lehrzeit läuft von dem Tage des Einschreibens an. Wenn wegen Absterbens des Lehrmeisters, wegen dessen Nahrungsverfalles od. übler Behandlung, od. wegen Absterbens des Lehrlinges, derselbe nicht auslernen kann, u. wenn die Handwerksgesetze od. Gebräuche, od. der Lehrcontract nichts darüber bestimmen, wie viel der (erste) Meister von dem bedungenen Lehrgeld erhält, so vergleicht man sich in der Regel so, daß für den Anfang der Lehrzeit mehr, als für die späteren Jahre gezahlt wird. Gewöhnlich erhält der Lehrmeister das ganze Lehrgeld, wenn nur die halbe Lehrzeit verstrichen ist. Die Erben des verstorbenen Lehrmeisters müssen in der Regel den Lehrling unter Vorbewußt des Handwerkes bei einem anderen Meister unterbringen, außer wenn die Wittwe ihn auslernen darf (s. oben); bei übler Behandlung müssen die Zunftvorsteher selbst dafür sorgen, u. der fehlende Meister wird von der Z. bestraft, darf auch gewöhnlich so lange keinen anderen Lehrling annehmen, bis der vorige ausgelernt hat. Entläuft der Lehrling vor Ende der Lehrzeit ohne gegründete Ursache, so ist das Lehrgeld gewöhnlich verfallen. Der Lehrling muß, will er nicht zurückkehren, bei einem anderen Lehrherrn sich von Neuem aufdingen lassen, doch darf ihn dieser nicht eher annehmen, bis er sich mit seinem vorigen Lehrherrn auseinander gesetzt hat. Bei manchen Handwerken, z.B. bei Zimmerleuten u. Maurern, erhält der Lehrling einen Lohn. Unbedeutendere Streitigkeiten zwischen dem Lehrherrn u. dem Lehrling werden wo möglich von dem Handwerke entschieden. In manchen Ländern müssen Soldaten, Taubstumme, Waisenkinder etc. kostenfrei aufgedungen werden. In der Regel erhält der Lehrling die Kost bei dem Meister, manchmal aber der Meister od. der Lehrling ein Kostgeld. Einen ungehorsamen Lehrling darf der Meister, zuweilen auch in größeren Werkstätten der älteste Gesell, mäßig züchtigen. Krankheit während der Lehrjahre wird dem Lehrling an der Lehrzeit nicht abgezogen, sie wäre denn so lange (nach preußischen Gesetzen über drei Monate), daß der Lehrling dadurch in seinen Kenntnissen zurückkäme. Bei Krankheit des Meisters steht der Lehrling unter dem obersten Gesellen. Dauerte sie aber so lange, wie gedacht, so kann der Lehrling verlangen zu einem anderen Meister gebracht zu werden. Nach Ablauf der Lehrzeit erfolgt das Lossprechen, Ausschreiben u. Gesellensprechen (s.d. oben), u. dabei erhält der Lehrling gewöhnlich einen Lehrbrief u. muß häufig ein sogenanntes Lehressen geben. Die Söhne der Meister desselben Handwerkes nehmen, außer den oben bemerkten Vorzügen, oft noch das Recht in Anspruch, Ein- u. Ausschreiben zugleich u. zwar oft schon in der Wiege vornehmen zu lassen. Jeder Lehrling muß ein Probestück (Gesellenstück) arbeiten, vor dessen Genehmigung er nicht losgesprochen wird. Das Material dazu gibt der Lehrmeister, behält aber auch das Stück. Oft kann nach den Landesgesetzen der Lehrling, welcher an Vollendung seiner Lehrzeit durch den Kriegsdienst gehindert wird, frühere Lossprechung verlangen.
III. Außer den, in den Verhältnissen der Personen, aus welchen die Zünfte theils bestehen u. welche theils von ihnen abhängig sind, liegenden, eben angegebenen Rechten haben die Zünfte noch folgende Befugnisse: a) gewisse Statuten unter vorausgesetzter Bestätigung des Staates zu machen (Zunftartikel, Innungsartikel, Amtsrollen, Handwerksordnungen, Gildebriefe). Sie enthalten die Befugnisse u. Pflichten der Z. u. ihrer einzelnen Mitglieder. Sie sind zwar nur specielle Gesetze für die Zunftsachen, sind aber, eben wegen der landesherrlichen Bestätigung, auch gegen Dritte verbindlich, ob sie gleich nicht publicirt werden. Außer ihnen ist noch der Handwerksbrauch, d.i. das in der Z. stattfindende Gewohnheitsrecht, die Hauptquelle der Zunftrechte. Beides nach den Bedürfnissen der Zeit abzuändern, dazu ist der Staat durch die gesetzgebende u. oberaufsehende Gewalt berechtigt. b) Zusammenkünfte (Morgensprachen, weil sie früherhin gewöhnlich am Morgen stattfanden) zu halten, neuerlich jedoch nicht ohne Beisein der hierzu abgeordneten obrigkeitlichen Personen, zum Handwerk Verordnete (Handwerksdeputirte, Handwerkscommissarien, Gildeherren, Amtspatrone, Obmänner, Wetteherren, Morgensprachsherren). In diesen, regelmäßig an den vier Quartalen des Jahres gehaltenen, daher auch Quartale genannten Zusammenkünften, werden die Innungsangelegenheiten, z.B. Gewerbsbetriebe- u. Proceßangelegenheiten, besprochen, Gelder, namentlich die Einlagen od. Beiträge der einzelnen Meister, einkassirt, Rechnungen abgelegt, Lehrburschen eingeschrieben u. losgesprochen, Meister gesprochen, Zunftbeamte gewählt, Übertretungen der Zunftgesetze gerügt u. bestraft u. Streitigkeiten unter den Zunftgliedern untersucht u. entschieden. Die Obermeister u. Beisitzer haben, so weit dies nicht den Handwerkscommissarien zukommt, den [735] Vorsitz u. Vortrag darin, der Jungmeister (s. oben) die Aufwartung dabei. Sie werden sämmtlich bei offener Lade gehalten, es darf Niemand mit bedecktem Haupte erscheinen, u. in der Regel bei offener Lade Keiner dem Anderen in die Redefallen, sondern Jeder darf nur sprechen, wenn die Reihe an ihn kommt. c) Einzelnen Mitgliedern eine gewisse Aufsicht über die Z., deren Mitglieder u. Rechte, so wie die Leitung ihrer Geschäfte zu übertragen u. Handwerksvorsteher zu wählen. Außer den erwähnten Obmännern nämlich, welche gewöhnlich von der Obrigkeit, bes. dem Magistrate aus dessen Mitte gewählt werden, bestellt das Handwerk in der Regel aus der Mitte der Z. einen od. mehrere Kerzen-, Zunft-, Ober-, Ob-, Alt-, Viertels-, Vor-, Gilde-, Gaffelmeister, Altermänner, Pfleger, Richter, Älteste, Innungsälteste, Oberälteste u. einige Beisitzer, Beisitzmeister, welche Letztere den Ersteren beistehen u. sie in Abwesenheits- u. Krankheitsfällen vertreten. Beide zusammen begreift man unter dem Namen der Geschwornen, Vor- od. Viermeister etc. Die Ersteren aber müssen bes. auf die Zunftordnung u. Zunftrechte sehen u. die oben b) bemerkten Innungsgeschäfte verwalten, Gutachten im Namen der Z. abgeben, die Meister- u. Gesellenstücken beurtheilen, die Z. vor Gericht repräsentiren, kurz Alles verrichten, was dem Vorsteher einer Gesellschaft zukommt. Sie gelangen zu ihrer Würde nach dem Alter im Meisterthum od. durch Wahl, müssen aber vor Antritt ihrer Function von der Obrigkeit bestätigt sein. Außerdem haben die Zünfte häufig noch einen Handwerksschreiber u. den Jungmeister. Sowohl in Krankheitsfällen, als wenn er sterben sollte, tritt für ihn der zunächst vor ihm Meister Gewordene ein, wenn Letzter auch gleich dieses Amt schon einmal verwaltet hat. Bei großen Zünften wird dies Amt durch einen besonderen Handwerksboten ersetzt. d) Ihre Rechtsangelegenheiten durch einen von ihnen zu erwählenden Syndicus verwalten zu lassen. Unbedeutende Differenzen schlichten jedoch die oben c) erwähnten Beamten der Z. Sie müssen häufig, gleich den mit Pupillarrechten versehenen Gemeinden, zur Proceßführung die Erlaubniß ihrer Obrigkeit haben. e) Die Proceßkosten aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Innung zu nehmen. f) Ein eigenes Vermögen zu besitzen u. zu dessen Verwaltung u. Aufbewahrung, so wie zur Aufhebung des Zunftflegels, auch aller, die Zunftangelegenheiten betreffenden Literalien, Protokolle, Rechnungen, Meisterbücher, Lehrlings-, Aus- u. Einschreibebücher, Gildebriefe, Schuldverschreibungen, Verträge mit anderen Zünften u. andere Documente eine Lade zu halten. Der Oberälteste hat die Lade an einigen Orten in seinem Hause aufzubewahren, an anderen ist sie auf der Herberge, u. die Schlüssel dazu sind an mehre Zunftbeamten vertheilt, so daß Keiner ohne den Anderen sie aufschließen kann. In manchen Ländern bestand, z.B. in Württemberg, in früheren Zeiten ein Unterschied zwischen Haupt- u. Particularladen, je nachdem die Lade für das, mehre Landesdistricte begreifende gesammte Handwerk, od. blos für einen solchen District bestimmt war. Zu Bestreitung der mancherlei Ausgaben, namentlich der Besoldungen u. Gebühren für die obrigkeitlichen Handwerkscommissarien u. die Zunftbeamten, der Zehrungskosten bei den Versammlungen, der Almosen, Krankheits- u. Begräbnißkosten für arme Zunftgenossen u. Wanderbursche, der Proceßkosten u. des Aufwandes für Anschaffung u. Erhaltung der nöthigen Utensilien, hat die Lade mehre Einkünfte. Sie bestehen in der Regel im Ein- u. Ausschreibegeld von den Lehrlingen, dem Meistergeld, dem Einkaufsgeld, d.i. dem Quantum, welches Frei-, Gnaden- od. Patentmeister häufig bei Erlangung des Meisterrechtes an die Z. zahlen müssen, einer Abgabe für Erlassung. der Wanderzeit (Abtragegeld), den Strafen für Übertretung der Zunftgesetze u. dem Lege- (Quartal-, Innungs-) geld, d.i. den Beiträgen, welche jeder Meister u. jede fortarbeitende Meisterswittwe zu gewissen Zeiten an das Handwerk entrichten müssen. Ein Theil dieser letzteren, häufig der vierte (Vortel), darf bei der Zusammenkunft, wo sie entrichtet, auch wieder verzehrt werden. Besitzt die Z. Grundstücke od. außenstehende Capitalien, so bildet der Ertrag davon auch einen Theil der Zunftrevenüen. Über Alles dies müssen die Oberältesten in der Regel jährlich dem Handwerke gehörige Rechnung ablegen. g) Ein eigenes Innungssiegel zu führen, welches in der Regel in der Lade, nach manchen Landesgesetzen aber von dem obrigkeitlichen Deputirten aufzubewahren ist. Mit dem Zunftsiegel dürfen in der Regel nur Zunfturkunden besiegelt werden. h) Handwerkskram zu treiben, d.h. die von den Zunftmeistern gefertigten Arbeiten in öffentlichen Kaufläden, Buden, auf Messen, Märkten etc., auch im eigenen Hause feil zu halten. i) Den Zunftzwang, d.i. das Recht Personen, welche nicht zur Z. gehören, die Ausübung des Zunfthandwerkes zu verwehren u. die Zunftgenossen zur Betreibung des Zunfthandwerkes nur nach den Innungsvorschriften anzuhalten. Letztere enthalten oft sehr bedeutende Beschränkungen; in der Regel darf kein Handwerker seine Waaren hausiren tragen; er darf nicht in den Häusern nach Arbeit umfragen. Doch am bedeutendsten äußert sich der Zunftzwang gegen nichtzünftige Personen, welche ohne besondere Concession nichts treiben dürfen, wozu die Z. berechtigt ist. Den Zunftzwang übt nicht nur die ganze Z., sondern jeder darin befindliche Meister aus. Wer eine Zunftgerechtsame ausübt, ohne in der Z. zu sein, heißt ein Pfuscher (Bönhase, Stümpler, Störer, Sudler). Dies sind zuweilen auch Gesellen (s. oben), nicht aber die Unzünftigen, welche zu eigenem Haus- u. Familienbedarf Zunftwaaren verfertigen, also auch nicht Dienstleute, welche dies für ihre Herrschaft thun, wiewohl mit der Beschränkung, daß man nicht eigene Gesellen hierzu in seinem Hause setzen darf. Doch gibt es Zünfte, welche dies untersagen. Pfuscher sind übrigens nicht die obrigkeitlich autorisirten Gnaden-, Frei-, Patent- u. Dorfmeister, wohl aber Meister auswärtiger Zünfte, welche in einem anderen Zunftbezirk arbeiten. Da übrigens der Zunftzwang eine Beschränkung der natürlichen Freiheit ist, so darf er nie ausdehnend erklärt werden. Daher darf sich, ohne daß dies ausdrücklich od. herkömmlich der Z. zusteht, keine Z. das Zunftpfändungsrecht anmaßen, d.i. das Recht die zunftwidrig eingebrachten od. gefertigten Waaren wegzunehmen. Hat sie aber dies Recht, so darf sie es doch nur so weit ausüben, um die Waaren der Obrigkeit od. den Zunftvorstehern vorzuzeigen od. einzuliefern. Denn auch der Zunftzwang darf nur mit Genehmigung der Obrigkeit ausgeübt werden. Nur selten findet sich bei den Zünften k) das Recht außerordentliche Succession in die Güter ihrer verstorbenen Zunftmitglieder, eben[736] so l) das Recht eines besonderen Gerichtsstandes unter eigenen Zunftgerichten. Dagegen hat man in neuerer Zeit häufig selbst die rein privatrechtlichen Streitigkeiten der Zünfte u. ihrer Glieder als administrativ-contentiöse Sachen angesehen u. an bloße Verwaltungsbehörden verwiesen. Man betrachtete übrigens schon in den frühesten Zeiten Handwerksstreitigkeiten als zum summarischen Proceß geeignet. Ihre eigene Gerichtsbarkeit, welche sie sonst in rebus professionis collegii besaßen, beschränkt sich jetzt auf Schlichtung kleiner Differenzen unter den Zunftmitgliedern u. Büßung kleiner Zunftvergehen durch unbedeutende Geldstrafen, aber auch dies kann nur in Gegenwart der obrigkeitlichen Handwerksdeputirten geschehen. Früher, noch nach der Polizeiordnung von 1530, war diese Jurisdiction viel bedeutender. Da das Zunftwesen ganz auf germanischem Boden entstanden ist, so lassen sich die römischen Gesetze nur analog anwenden. Es kann bei Streitigkeiten verschiedener Zünfte gegen einander über ihre Befugniß öfter die Actio finium regundorum utilis gebraucht werden. Endlich findet sich m) noch zuweilen das Vorkaufsrecht für Zünfte rücksichtlich der zu ihren Arbeiten nöthigen Materialien.
IV. Die Überschreitung der durch Gildebriefe, Herkommen u. ausdrückliche Gesetze bestimmten Zunftbefugnisse bildet den Begriff der Handwerksmißbräuche, Zunftbedrückungen etc. Außer den gedachten Zunftmißbräuchen, gegen welche sich die Gesetzgebung gerichtet hat, ist bes. das Gebot der Hauptladen, Haupthütten u. Generalcapitel hier zu bemerken, welche eigenmächtig bewirkte Verbindung mehrer Zünfte unter einander waren, um ihrem Wirken, selbst gegen die Staaten, mehr Kraft zu geben. Jedem Landesherrn steht, zumal nach aufgelöstem Reichsverbande, in Deutschland das Recht zu allen solchen Mißbräuchen durch die Gesetzgebung entgegen zu arbeiten u. namentlich durch die Polizei auf besseren Unterricht der Lehrlinge u. Abschaffung aller, Kosten häufenden u. den Verkehr erschwerenden Ceremonien u. Beschränkungen hinzuwirken, nöthigen Falls auch Zünfte ganz aufheben zu lassen. Bei der großen Macht der Zünfte in den früheren Zeiten waren diese Mißbräuche so groß, daß sie häufig der Gegenstand der Reichsgesetzgebung wurden, bes. des eigens deshalb gefaßten Reichsschlusses vom Jahre 1731. Von den darin als strafbar erwähnten Handlungen sind viele ganz veraltet, jetzt noch anwendbar sind bes. die Gesetze gegen das Austreiben od. Schelten (s. oben S. 734). Über die Entwickelungsgeschichte u. Erfolge der Zünfte u. bes. über die durch Einführung der Gewerbefreiheit in ihnen vorgegangenen Umwandlungen, Einschränkungen u. Beseitigungen, s.u. Gewerbe. Vgl. Hüllmann, Über das Städtewesen im Mittelalter, Bonn 1826; W. E. Wilda, Über das Gildewesen im Mittelalter (Preisschrift), Halle 1831; A. Grainer von Cassagnac, Geschichte der arbeitenden u. bürgerlichen Klassen, Braunschw. 1839; Döhler, Beschreibung der Handwerksrechte u. Gewohnheiten, Jena; C. von Hagens, Philosophische u. politische Untersuchung über die Rechtmäßigkeit der Zünfte u. Polizeitaxen, Münch. 1804; Merbach, Theorie des Zunftzwanges, Lpz. 1808; Rau, Über das Zunftwesen u. die Folgen seiner Aufhebung, ebd. 1816; Langsdorf, Modification der Zunftverfassung Deutschlands, Gießen 1817; Nibler. Über das Zunftwesen u. die Gewerbefreiheit, Erlangen 1816; Die Innungen, ein Wort für die Beibehaltung derselben, Lpz. 1834; Er. Schick, Das Innungswesen, Lpz. 1834; Herold, Die Rechte der Handwerker u. ihrer Innungen, Lpz. 1835; Benedict, Der Zunftzwang u. die Bannrechte, ebd. 1835; H. Ch. Henholdt, Das Zunftwesen wie es war, ist u. werden muß, Koburg 1840; C. F. Vogel, Gutachten über die Beibehaltung der Zunft- u. Innungsverfassung, Lpz. 1841; Huwald, Über Gewerbefreiheit u. Gewerbeordnung, Altona 1834; I. C. Leuchs, Gewerb- u. Handelsfreiheit, Nürnb. 1827; M. von Moltke, Gedanken über Gewerbefreiheit, Lübeck 1830; L. Blesson, Über Gewerksordnungen u. Gewerbefreiheit, Berl. 1832; Die Innungen u. die Gewerbefreiheit, Magdeb. 1834; I. W. Neumann, Über Gewerbefreiheit u. deren Grenzen, Berl. 1837; F. Ziegler, Über Gewerbefreiheit u. deren Folgen, ebd. 1819.
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