Außergerichtlich

[59] Außergerichtlich, was nicht im Beisein eines Gerichtes od. einer Gerichtsperson, als solcher (vgl. Freiwillige Rechtspflege), vorgenommen wird; z.B. Außergerichtliches Testament, Außergerichtlicher Contract, Außergerichtlicher Eid, Außergerichtliche Appellation.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 59.
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