[295] Bankactien, Scheine, welche Einem, der Geldsummen zur Gründung od. Augmentirung einer Bank in dieselbe gezahlt hat, ausgestellt werden, u. vermöge deren derselbe Antheil am Fond u. Gewinn einer Bank hat. Dieselben können mit allen daraus resultirenden Rechten an einen Andern übertragen werden. Die B. lauten auf bestimmte Summen u. sind wohl von Banknoten (s.d.) zu unterscheiden, welche eine Bank statt Geld ausgibt. Sie haben einen Curs, der sich nach dem Stande der Geschäfte einer Bank, nach den politischen Conjuncturen u. sonstigen Verhältnissen richtet.