[482] Befehl, 1) Bestimmung des Handelns eines Andern durch Gebot, auf Eigenmächtigkeit gegründet, entweder in Privatverhältnissen (elterliche Gewalt u. dgl.) od. durch Staatseinrichtungen gerechtfertigt. In den meisten Staaten hat die. höchste Gewalt die Macht, bei der Verwaltung unbedingt zu befehlen, nicht aber den Justizbehörden. Verordnung unterscheidet sich dadurch von B., daß hier das Befehlen seiner Aufeinanderfolge nach u. überhaupt im Einzelnen in einem natürlichen Zusammenhange geboten wird. Noch mehr ins Einzelne geht die Vorschrift. Der B. zu einem Verbrechen an einem der Gewalt des Befehlenden Unterworfenen, macht den Befehlenden zum intellectuellen Urheber (s. Concursus ad delictum). 2) So v.w. Obergewalt; 3) das Belieben, der Wunsch einer andern höher stehenden Person.