Beichtverschwiegenheit

[499] Beichtverschwiegenheit (Beichtsiegel, Sigillum confessionis), die Verpflichtung des Geistlichen, das ihm im Beichtstuhl vertraulich Entdeckte zu verschweigen. Aufforderungen dazu finden sich schon im 4. u. 5. Jahrh., u. Papst Innocenz III. erließ darüber ein besonderes Decret, Nach dem Kanonischen Recht ist die Verletzung derselben ein Hauptverbrechen, das mit Absetzung u. lebenslänglichem Gefängniß, selbst mit Todesstrafe zu bestrafen ist. Der Beichtvater soll nicht gezwungen werden können, darüber ein gerichtliches Zeugniß abzulegen. Man hat bes. in der Protestantischen Kirche seit längerer Zeit das Gefährliche der B. zu mildern gesucht u. z.B. in Preußen u. Weimar bestimmt, daß der Geistliche das ihm in der Beichte Anvertraute dann der Obrigkeit mittheilen soll, wenn demselben in Gegenwart anderer Personen etwas entdeckt worden ist od. wenn dadurch ein Verbrechen od. schädliche Folgen des schon begangenen verhindert werden könne. Die Mittheilungen des Beichtvaters sind, wie aus Vorigem erhellt, kein gültiges Criminalzeugniß, außer bei erst künftigen Verbrechen. Vgl. Adr. Beier, De sigillo confessionis, Jena 1721; Breiger, Über das Beichtgeheimniß u. das Recht der Obrigkeit, dessen Relation zu fordern, Hann. 1827; Franz Uihlein, De sigillo conf., Heidelb. 1828.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 499.
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