[665] Besatzungsrecht, 1) (Kriegsw.), die durch das öffentliche Recht, Staatsverträge od. Friedensschlüsse garantirte Befugniß, Soldaten in eine ausländische Stadt od. einen festen Ort legen zu dürfen. Für Deutschland besteht ein solches B. hinsichtlich der Bundesfestungen Mainz, Landau, Luxemburg,[665] Rastatt u. Ulm. Die daraus entspringenden Befugnisse sind für jeden Platz durch besondere Verträge geregelt; 2) (Abforderungsrecht, Rechtsw.), das einem Leibherrn zustehende Recht, seinen Leibeigenen, wenn sich derselbe wider des Herrn Willen von dem ihm angewiesenen Orte wegbegeben sollte, überall gerichtlich zurückzufordern.