Besitzergreifung

[674] Besitzergreifung, die Handlung, mittelst der man sich in den körperlichen Besitz einer Sache setzt. Der Act der B. setzt nicht sowohl ein unmittelbar körperliches Berühren, als vielmehr eine solche Nähe einer Person bei einer Sache voraus, vermöge welcher ihr die physische Ginwirkung auf dieselbe vor allen Andern möglich ist. Die einseitige B. ohne Mitwirkung eines bisherigen Besitzers heißt Occupation; geschieht die B. mit Willen des bisherigen Besitzers, der zu diesem Zwecke seinen Besitz aufgibt, Tradition. Eine symbolische B., wie man sie früher oft annahm, gibt es wenigstens nach gemeinem Rechte nicht, obschon das Deutsche Recht an die Vornahme mancher symbolischen Handlungen, wie z.B. des Aushauens eines Spahns, des Anzündens von Feuer auf dem Heerde etc. den Anfangspunkt für den ähnlichen Begriff der Gewere geknüpft hat. Bei dem Quasibesitz unkörperlicher Sachen, z.B. Servituten, erfolgt die B. durch die Ausübung des Rechts od. B. der Sache, in Beziehung auf welche das betreffende Recht besteht.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 674.
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