Cabotāge

[537] Cabotāge (fr., spr. Kabotahsch, engl. Coasting trade), 1) die Küstenschifffahrt u. der Küstenhandel überhaupt; im engeren Sinne 2) die Frachtschifffahrt von einem Hafen zu einem andern desselben Landes. Früher war allgemein die C. den Schiffen des eigenen Landes vorbehalten, u. selbst fremde Capitäns u. Schiffsmanschaften durften auf heimischen Schiffen keine C. treiben. In neuerer Zeit haben viele Staaten sich gegenseitig die C. freigegeben,[537] u. England gestattet sogar allen fremden Schiffen die C., von welcher diese indeß nur wenig Gebrauch machen, da sie mit den sogenannten Colliers, des Lootfenfahrwassers kundigen Küstenfahrern, schwer concurriren können. Die Vereinigten Staaten nehmen die C. für alle Küsten Nord- u. Südamerikas in Anspruch, weil der Seeweg vom Osten nach dem Westen der Vereinigten Staaten die Küsten entlang führt. In Kriegszeiten geben die kriegführenden Mächte gewöhnlich die C. frei, so daß Neutrale die Handelsverbindung unterhalten können, wofern nicht etwa sämmtliche Häfen blockirt sind. Daher Cabotier, 1) ein Küstenfahrer; 2) Lootse. Cabotiren, Küstenhandel treiben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 537-538.
Lizenz:
Faksimiles:
537 | 538
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika