[259] Collegialrecht, das Recht, nach welchem die Gesammtheit der Protestantischen Kirche sich selbst constituirt. Die einzelnen Landeskirchen haben dies Recht den Landesfürsten übertragen, um einen kräftigeren Schutz gegen Angriffe der Hierarchie zu haben. Daher Collegialsystem, 1) das von Pfaff aufgestellte System, nach welchem Kirche u. Staat als 2 verschiedene, zwar verbundene, aber sich nicht subordinirte, in einem gemeinsamen Oberhaupte dem Fürsten vereinigte Institute sind; 2) (Collegialverfassung),[259] in der Staatsverwaltung der Gegensatz von Bureaukratie, Collegialverwaltung, s. u. Bureau.