[316] Compensation (v. lat. Compensatio, Abrechnung), 1) Zahlung einer Schuld durch Abrechnung einer Gegenforderung an den Gläubiger. Sie wird häufig als Einrede gegen die Klage des Gläubigers geltend gemacht, daher Exceptio compensationis. Erfordert wird, daß Geldschulden od. wenigstens gleichartige vertretbare Sachen einander gegenüber stehen; daß die Gegenforderung gültig begründet u. bereits fällig, ingleich liquid (klar, erwiesen) sei, wenn die des Gläubigers Anforderung liquid ist; endlich daß die Gegenforderung gegen denselben Gläubiger gerichtet sei. Doch können Gegenforderungen auch gegen den Cessionar (erste Cession), in gleichen Gegenforderungen des Hauptschuldners von dem Bürgen gegen den Gläubiger durch C. geltend gemacht werden. Die C. wirkt wie Zahlung, u. zwar rückwärts, so daß die Zahlung durch Abrechnung als zu der Zeit geschehen betrachtet wird, wo die Gegenforderung fällig war. C. findet nicht statt gegen den Fiscus wegen Abgaben u. Kaufgeldern, gegen Städte wegen Abgaben u. Vermächtnissen, gegen Klagen aus dem Depositum. Compensation im Concurse (erster Concurs), findet nach Folgendem statt: Schuldner der Masse dürfen compensiren, wenn sie zugleich Massegläubiger sind, jedoch nicht mit Forderungen an einzelne Gläubiger gegen Ansprüche der Masse, wohl aber mit Forderungen an den Gemeindeschuldner, welche vor Eröffnung des Concurses schon erworben waren u. überhaupt im Concurs hätten angemeldet werden dürfen. Compensationen bei Vergehen od. Verbrechen (Compensatio delictorum) in sofern, als die Privatansprüche des Beleidigten wegfallen, sobald er der nämlichen widerrechtlichen Handlung gegen den Beleidiger (Delinquens) sich schuldig gemacht hat. Dernburg, Die C. nach römischem Recht, Heidelb 1854. 2) Compensation der Kosten, Vergleichung del Proceßkosten, so daß jede Partei ihre antheiligen Kosten zu bezahlen hat. Compensatis expensis (s.d.) findet ausnahmsweise statt, wenn die klagende Partei die Aussage eines unverwerflichen Zeugen, die Meinung eines angesehenen Rechtsgelehrten für sich hat, wenn der Proceß durch einen gesetzlichen, od. einen angetragenen u. abgeschwornen Haupteid entschieden worden ist etc. 3) (Phys.), Ausgleichung der Wirkung einer Kraft, welche ohne diese störend od. hindernd einwirken würde; so Compensationspendel, ein aus mehreren Stücken zusammengesetztes Pendel, s.d.