Dicasterĭum

[115] Dicasterĭum (v. gr.), 1) Gerichtshof, hohes Gericht; 2) Gericht, das sich nur mit den Erkenntnissen in Rechtssachen beschäftigt, welche von ihm gefordert werden, namentlich die auf den deutschen Universitäten bestehenden Juristenfacultäten od. Schöppenstühle; 3) öffentliche höhere Ortsbehörden, bes. in Collegienform.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 115.
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