[894] Rechtssache, 1) überhaupt eine Angelegenheit, deren Behandlung vor die Gerichte gehört, also sowohl die nicht streitigen R-n (Actus voluntariae jurisdictionis), als auch die streitigen Privatrechtssachen (Civilproceßsachen) u. die Criminalsachen. Im engern Sinne 2) die streitigen Rechtsangelegenheiten (Civilproceß u. Criminalsachen). Ob eine Angelegenheit als R. anzusehen sei, wird deshalb oft wichtig, weil sich danach nicht allein die Normen der Entscheidung, sondern auch die Rechtsmittel u. der Instanzenzug verschieden gestalten. Insbesondere kommt es dabei darauf an, die eigentlichen R-n von den Verwaltungs- (Regierungs-, Finanz- u. Polizei-) sachen zu unterscheiden. Um eine Sache als R. zu qualificiren, müssen namentlich Normen vorhanden sein, nach welchen der Richter entscheiden kann; es muß sich um ein verletztes Recht handeln, u. dieses Recht muß sich selbst als ein gegenwärtiges darstellen. Doch kann es auch vorkommen, daß ein Gegenstand gleichzeitig R. u. Verwaltungssache ist; in diesem Falle hat dann jeder Zweig der Staatsgewalt die Seite zu behandeln, welche ihm angehört, insofern nicht die Verfassung den Begriff der Administrativjustiz (s.d.) ausgebildet haben sollte. Bei den R-n selbst unterscheidet man die Hauptsache (Quaestio principalis, Negotium principale), d. i. diejenige, wegen welcher der Richter eigentlich u. zunächst in Thätigkeit getreten ist, von den Nebensachen, welche jene erst nach sich gezogen hat. Auf die Behandlungsart beziehen sich die Eintheilung in ordentliche (Causa major) u. geringfügige od. summarische R-n (Causa minor), deren Abgrenzung je nach der Rechtsverfassung der einzelnen Staaten fast überall verschieden ist.