[136] Dienstzwang, 1) so v.w. Bauernzwang; 2) das Recht der Herrschaften, vermöge dessen die Kinder ihrer Unterthanen in ihre Dienste (Kinderdienste) entweder gegen ein gewisses Zwanglohn eintreten, od. im Falle sie bei Anderen dienen wollen, dem Erbherrn zuvor ihre Dienste anbieten u. demselben, wenn er es verlangt, um das gewöhnliche Lohn des Ortes dienen müssen; ist jetzt in den meisten Staaten aufgehoben.